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Sie haben eine Vorladung als Beschuldiger oder ein Anhörungsschreiben von der Polizei oder Kriminalpolizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erhalten und wollen nun wissen, was zu tun ist. Sie interessiert, ob Sie der Vorladung als Beschuldiger nachkommen oder das Anhörungsschreiben schriftlich beantworten müssen. Macht es einen Unterschied, dass Sie die Vorladung als Eltern für Ihr Kind erhalten haben oder dass Sie unschuldig sind - Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht, beantwortet ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Vorladung als Beschuldigter. Sie erfahren insbesondere:
- Wann wird man zum Beschuldigten?
- Was ist der Inhalt der Vorladung als Beschuldigter?
- Entfaltet eine Vorladung als Beschuldigter eine Bindungswirkung?
- Welche Rechte hat ein Beschuldigter?
- Welche Pflichten treffen einen Beschuldigten?
- Muss man der Vorladung als Beschuldigter nachkommen – muss man zur Polizei gehen?
- Sollte man zur Polizei hingehen, obwohl man unschuldig ist?
- Muss man einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung nachkommen?
- Kann man als Beschuldigter auch mündlich zur Vernehmung geladen werden?
- Muss die Vorladung per Einschreiben zugestellt werden, oder reicht ein einfacher Brief?
- Muss man als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren angehört werden?
- Kann vom Beschuldigten auch eine schriftliche Äußerung im Strafverfahren durch die Polizei eingefordert werden?
- Als Eltern haben wir eine Vorladung erhalten - was gibt es zu beachten?
- Was ist eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung?
- Was ist der Unterschied zwischen eine Vorladung als Beschuldigter und einer Vorladung als Zeuge?
- Was hat sich für den Zeugen im Jahre 2017 geändert?
- Wie lange bleibt man Beschuldigter?
- Warum sollte ich mich an einen Anwalt für Strafrecht wenden?
- Das wichtigste zusammengefasst
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Wann wird man zum Beschuldigten?
Die Strafprozessordnung (StPO) bestimmt nicht ausdrücklich, wann man zum Beschuldigten wird.
Beschuldigter ist zunächst der Tatverdächtige, gegen den das Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden betrieben wird. Man wird zum Beschuldigten aufgrund eines Willensakts der zuständigen Strafverfolgungsbehörde z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zum Ausdruck bringen, dass ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wird.
Daneben kann man auch formal zum Beschuldigten werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen eine Person ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen diese Person wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen. Ohne förmlichen Willensakt kann man dann zum Beschuldigten werden, auch wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft bewusst einen (verdächtigen) Zeugen nicht zum Beschuldigten machen.
Die Strafverfolgungsbehörden versuchen häufig, nicht den Beschuldigtenrechten unterworfen zu sein. Deshalb wird der förmliche Willensakt zeitlich hinausgeschoben. Insbesondere unterliegt der Zeuge anderen Belehrungspflichten als der Beschuldigte. Auch steht dem Betroffenen ein umfassendes Schweigerecht zu. Deshalb kann es aus Sicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft vom Vorteil sein, den Betroffenen lediglich als Zeugen in Bezug auf seine Wahrheitspflicht zu belehren, statt ihn auf sein umfassendes Schweigerecht hinzuweisen.
Nicht allein die Erstattung einer Anzeige führt dazu, dass eine Person zum Beschuldigten wird. Erst wenn sich die Strafverfolgungsbehörden entscheiden, Ermittlungen gegen diese Person einzuleiten, wird man zum Beschuldigten. In der Regel werden Ermittlungen gegen eine Person als Beschuldigter geführt, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft schließen lassen.
Sobald man als Beschuldigter vorgeladen wird, bringt die Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. Die Vorladung als Beschuldigter zeigt somit, dass die Strafverfolgungsbörden gegenwärtig davon ausgehen, dass die betreffende Person eine strafbare Handlung begangen hat.
In § 157 StPO heißt es, dass ein Beschuldigter zum Angeschuldigten wird, sobald die öffentliche Klage erhoben worden ist. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Beschuldigte zum Angeklagten. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wird der Beschuldigte zum Verurteilten.
Was ist der Inhalt der Vorladung als Beschuldigter?
In Deutschland unterscheiden sich die Vorladungen von Bundesland zu Bundesland. Eine Beschuldigtenvorladung in Bayern sieht anders aus, als in Hamburg oder in Thüringen. Auch haben die Polizeibeamten in der Regel individuelle Anpassungen vorgenommen.
In der Vorladung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass man als Beschuldigter und nicht als Zeuge vorgeladen wird. In Berlin erfolgt dies regelmäßig in der Überschrift der Vorladung. Dort steht: „Vorladung als Beschuldigter“
Weiterhin werden in Berlin in der Vorladung noch der Tatvorwurf, der vermeintliche Tatort und die vermeintliche Tatzeit aufgeführt.
Beispielhalf könnte die Vorladung enthalten:
„Sie werden beschuldigt, folgende Straftat begangen zu haben:
Tatvorwurf:
- Warenbetrug
- Verstoß BtMG
- Körperverletzung
- gefährliche Köperverletzung
- Diebstahl
- Raub
- Unfallflucht / Fahrerflucht
- Urkundenfälschung
- Betrug
Tatzeit: Donnerstag, 09. Juli 2015 um 13.00 Uhr
Tatort: 10247 Berlin, Liebigstraße 23
Tatörtlichkeit: Wohnung"
Nach dem Tatvorwurf weist in der Regel die Polizei in Berlin darauf hin, dass einem Beschuldigten in der Vernehmung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll (§ 163a StPO).
Es folgen häufig notwendige Belehrungen.
Zu den Belehrungen zählt insbesondere der Hinweis, dass ein Beschuldigter die Möglichkeit hat, Beweisanträge zu stellen (§ 136 StPO). Auch hat ein Beschuldigter das Recht, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen.
Meistens folgt noch ein Hinweis auf die notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO. Nach § 140 StPO besteht unter Maßgabe des § 141 StPO die Möglichkeit, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beanspruchen.Die Polizei verweist zutreffend auf die Regelungen der notwendigen Verteidigung, erwähnt aber nicht, dass ein Pflichtverteidiger häufig erst ab Anklageerhebung bestellt wird.
Die Vorladung als Beschuldigter enthält noch die Vernehmungszeit und den Vernehmungsort.
Häufig bringt die Polizei zum Ausdruck, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins davon ausgegangen wird, dass man sich nicht zu den Beschuldigungen äußern möchte. Die bewusst durch die Polizei gewählte Formulierung hinterlässt häufig bei einem Beschuldigten den fehlerhaften Eindruck, dass er nur die Möglichkeit hat, in der angesetzten Vernehmung seinen Standpunkt darzulegen. Dies ist aber nicht zutreffend. Vielmehr kann ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht und Rücksprache mit seinem Mandanten umfassend zum Sachverhalt vortragen.
Entfaltet eine Vorladung als Beschuldigter eine Bindungswirkung?
In der Vorladung soll angegeben, was der Tatvorwurf ist. Trotzdem entfaltet die Angabe des Tatvorwurfs keine Bindungswirkung. Die Vorladung ist damit nicht abschließend. Häufig nehmen Polizeibeamte aus Bequemlichkeit bei mehreren Tatvorwürfen nur einen Tatvorwurf in die Vorladung auf. Ein Beschuldigter kann sich nicht darauf verlassen, dass das Strafverfahren nicht um weitere Tatvorwürfe ergänzt wird. Aber auch die Angabe eines fehlerhaften oder falschen Tatvorwurfs oder die Angabe eines falschen Delikts in der Vorladung führen nicht zu einem Verfahrenshindernis. Wird z.B. im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle im öffentlichen Nahverkehr durch den Beschuldigten ein gefälschter Studentenausweis dem Kontrolleur vorgezeigt, liegen eine Urkundenfälschung und ein (versuchter) Betrug vor.
Gelegentlich erhält ein Beschuldigter dann von der Polizei eine Vorladung, in welchem ihm ein Erschleichen von Leistungen vorgeworfen wird.
Es kommt auch vor, dass man wegen Diebstahls vorgeladen wird, mangels Wegnahme der Sache aber lediglich eine Unterschlagung vorliegt.
Die falsche rechtliche Würdigung hat keine Auswirkungen auf die Strafsache.
Welche Rechte hat ein Beschuldigter?
Ein Beschuldigter darf in einem Strafverfahren nicht zum bloßen Objekt der Strafverfolgungsbehörden werden. Vielmehr stehen einem Beschuldigten unterschiedliche Rechte zu. Durch die Wahrung dieser Rechte soll ein Beschuldigter in die Lage versetzt werden, auf den Gang des Verfahrens und das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Ihm stehen insbesondere folgende Rechte zu:
- ein Beschuldigter darf schweigen, ohne das daraus Nachteile entstehen
- ein Beschuldigter darf sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
- ein Beschuldigter darf Anträge stellen z.B. Befangenheitsanträge , Beweisanträge und Zuständigkeitsrügen
- ein Beschuldigter darf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden einlegen und
- Prozesserklärungen abgeben
Welche Pflichten treffen einen Beschuldigten
Einen Beschuldigten treffen in einem Strafverfahren aber auch bestimmte Pflichten. Er ist in gewissen Umfang zur Mitwirkung in dem Strafverfahren verpflichtet. Insbesondere muss er beim Vorliegen der jeweils geltenden strafrechtlichen Vorschriften:
- auf Vorladung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen (§§ 133, 134, 163a, 230 StPO)
- sich einem Zeugen zum Zwecke der Identifizierung gegenüberstellen lassen (§ 58 StPO)
- Untersuchungshandlungen nach § 81a StPO z.B. Entnahme von Blutproben nach einer Trunkenheitsfahrt erdulden
Die strafprozessualen Vorschriften verlangen aber nicht, dass sich der Beschuldigte an den jeweiligen Maßnahmen aktiv beteiligt. In der Regel muss der Beschuldigte die Maßnahmen nur erdulden.
Jede dieser Maßnahmen unterliegt auch unterschiedlichen Voraussetzungen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen sollte vor der Durchführung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht überprüft werden.
Muss man der Vorladung als Beschuldigter nachkommen – muss man zur Polizei gehen?
Einer Vorladung durch die Polizei muss man als Beschuldiger nicht nachkommen, man muss nicht bei der Polizei erscheinen. Es gibt keine Verpflichtung, den Termin bei der Polizei wahrzunehmen oder das Anhörungsschreiben der Polizei schriftlich zu beantworten. Die Vorladung kann ignoriert werden.
Man muss den Termin zur Beschuldigtenvernehmung auch nicht absagen oder bei Terminskollisionen z.B. aufgrund von Urlaubes verlegen lassen.
Die Polizei hat keine Sanktionsmöglichkeiten, wenn man den Termin nicht wahrnimmt.
Anders sieht es aus, wenn eine Vorladung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann einen Beschuldigten zwangsweise vorführen lassen. In der Regel erfolgt aber die Vorladung durch die Polizei. Auch in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft der Absender der Vorladung ist, erfolgt in der Regel beim Ausbleiben des Beschuldigten keine zwangsweise Vorführung. Hintergrundgrund ist, dass den Beschuldigten keine Verpflichtung zur Aussage trifft. Er kann sich auf sein Schweigerecht berufen und die Aussage verweigern. Eine zwangsweise Vorfügung des Betroffenen ist deshalb mit unnötigem Aufwand verbunden.
Sollte man zur Polizei hingehen, obwohl man unschuldig ist?
Der wichtigste Strafrechtstipp ist, dass man die Vorladung als Beschuldigter ignorieren sollte. Man sollte nicht ohne Anwalt bei der Polizei eine Aussage machen.
Dies gilt unabhängig davon, ob man unschuldig ist oder nicht. Die Polizei geht davon aus, dass die Straftat durch den Beschuldigten begangen worden ist. Deshalb wurde der Beschuldigte vorgeladen. Niemand kann ausschließen, dass auch das Opfer einer Straftat unschuldig verurteilt wird. Das Risiko eines Fehlurteils lässt sich aber erheblich minimieren, soweit man den Termin bei der Polizei nicht wahrnimmt. Vielmehr sollte ein Anwalt für Strafrecht zunächst Akteneinsicht nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann eine entlastende schriftliche Stellungnahme durch den Anwalt abgegeben werden.
Muss man einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung nachkommen?
Neben der Polizei hat auch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen Beschuldigten zur Vernehmung vorzuladen. In der Praxis ist dies aber eher selten. Im Gegensatz zur Polizei hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, im Falle des Ausbleibens, die Vorladung zwangsweise durchzusetzen. Dies folgt daher, dass der Beschuldigte gem. § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet ist, auf die schriftliche Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sollte ein Beschuldigter nicht erscheinen, kann er vorgeführt werden.
Da dem Beschuldigten aber auch bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wird in der Regel eine zwangsweise Vorführung nicht erfolgen. Zur Vermeidung einer zwangsweisen Vorführung ist es sinnvoll, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. In der Regel kann ein Strafverteidiger im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft klären, ob eine zwangsweise Vorführung erfolgen wird.
Kann man als Beschuldigter auch mündlich zur Vernehmung geladen werden?
Nach § 133 StPO ist ein Beschuldigter zur Vernehmung schriftlich zu laden. § 133 StPO bezieht sich nur auf die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Eine entsprechende Anwendung für die Vernehmung durch die Polizei sieht die Strafprozessordnung nicht vor.
Sollte ein Beschuldigter auf die Vorladung der Polizei nicht reagieren, kann das Erscheinen nicht erzwungen werden. Deshalb ist es im Ergebnis bei einer polizeilichen Vorladung irrelevant, ob man als Beschuldigter schriftlich per Brief oder persönlich z.B. im Anschluss an eine Hausdurchsuchung geladen wird. Der Vorladung sollte in keinem Fall nachgekommen werden.
Für die Staatsanwaltschaft gilt § 133 StPO. Nach § 133 StPO soll die Vorladung schriftlich erfolgen. Trotz des Wortlautes von § 133 StPO ist aber anerkannt, dass eine Vorladung auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Es reicht sogar, dass ein Beschuldigter ohne Vorladung unaufgefordert bei der Staatsanwaltschaft erschein. Eine Vernehmung kann auch ohne schriftliche Vorladung durchgeführt werden.
Sollte aber eine schriftliche Vorladung fehlen, steht der Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit zu, den Beschuldigten zum nächsten Termin zwangsweise vorzuführen. Um eine zwangsweise Vorführung anzuordnen muss in der schriftlichen Ladung angedroht werden, im Falle eines Ausbleibens den Beschuldigten vorzuführen. Ohne diese Androhung ist eine spätere Vorführung nicht zulässig.
Muss die Vorladung per Einschreiben zugestellt werden, oder reicht ein einfacher Brief?
Die Strafprozessordnung ordnet nicht an, dass eine Vorladung formell zugestellt werden muss. Es reicht somit ein einfacher Brief.
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft im Falle eines Ausbleibens eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten muss sie den Zugang der Vorladung nachweisen. In diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft die Vorladung förmlich zustellen.
Da die Polizei das Erscheinen nicht erzwingen kann, übersendet sie die Vorladung in der Regel mittels einfachen Briefs. Problematisch hieran ist, dass die Vorladung den Beschuldigten nicht erreichen muss. Vielmehr kann die Vorladung auf dem Postweg verloren gehen. Der Beschuldigte erfährt in diesen Fällen nicht, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird. Die Polizei vermerkt regelmäßig in der Ermittlungsakte, dass die Vorladung abgeschickt worden ist und der Beschuldigte sich nicht gemeldet hat. Die Polizei geht dann davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht zu den Vorwürfen äußern möchte. Sollte die Vorladung auf dem Weg zum Beschuldigten verloren gehen, ist unter Umständen die Anklageschrift das nächste Schreiben, was der Beschuldigte erhält.
Muss man als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren angehört werden?
Nach § 163a StPO ist der Beschuldigte spätestens mit Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zu Einstellung führt. Die Formulierung des § 163a StPO ist missverständlich, da sie zum Ausdruck bringt, dass die Vernehmung im Ermittlungsverfahren zwingend ist. Da einen Beschuldigten keine Verpflichtung trifft, Angaben zu machen, kann auch die Vernehmung nicht erzwungen werden. Deshalb bedeutet § 163a StPO lediglich, dass einem Beschuldigten spätestens mit Abschluss der Ermittlungen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Von dieser Möglichkeit sollte ein Beschuldigter erst nach Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht und in der Regel erst nach Akteneinsicht Gebrauch machen.
Von der Vorladung als Beschuldigter kann nach § 163a StPO nur abgesehen werden, wenn das Strafverfahren eingestellt werden soll. Sobald man eine Vorladung als Beschuldigter erhält, besteht in der Regel gegenwärtig auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden kein Interesse, das Verfahren z.B. mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätsgründen einzustellen.
Kann vom Beschuldigten auch eine schriftliche Äußerung im Strafverfahren durch die Polizei eingefordert werden?
Nach § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Beschuldigter in der Regel mündlich zu vernehmen. Hiervon macht § 163a Abs. 1 Satz 3 StPO eine Ausnahme. In „einfachen Sachen“ genügt es, dass einem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Diese schriftliche Äußerung kann zum Beispiel durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, nicht aber durch den Ermittlungsrichter eingefordert werden. Der Ermittlungsrichter muss einen Beschuldigten immer persönlich vernehmen.
Ein einfacher Sachverhalt ist nur dann gegeben, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein überschaubarer Sachverhalt vorliegt. Bei komplexen Sachverhalten darf die schriftliche Äußerung nicht eingefordert werden. Aber auch bei einfachen Sachverhalten muss eine mündliche Vernehmung angesetzt werden, wenn den Strafverfolgungsbehörden bekannt ist, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder sprachlicher oder intellektueller Fähigkeiten mit einer schriftlichen Äußerung oder Stellungnahme überfordert ist. Auch bei nicht unerheblichen Vorwürfen oder schwierigen rechtlichen Fragestellungen kann die mündliche Vernehmung des Beschuldigten vorzugswürdig sein.
Die schriftliche Äußerung oder Stellungnahme dient im Wesentlichen der Entlastung der Strafverfolgungsbehörden.
Der Beschuldigte ist aber auch im Falle einer schriftlichen Äußerung umfassend zu belehren. In der Regel enthält der Beschuldigte von der Polizei deshalb ein Belehrungsschreiben, in welchem er insbesondere belehrt wird, dass er nicht aussagen muss und sich an einen Strafverteidiger wenden kann.
Überschrieben ist das Schreiben der Polizei häufig mit:
„Belehrung / schriftliche Äußerung im Strafverfahren“
Sollte man als Beschuldigter ein Belehrungsschreiben mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme oder Äußerung im Strafverfahren erhalten, sollte man dieses nicht beantworten. Vielmehr sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der nach Akteneinsicht gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben wird.
Als Eltern haben wir eine Vorladung erhalten – was gibt es zu beachten?
Mit 14 Jahren ist man bedingt strafmündig. Dies bedeutet, dass man ab dem 14. Geburtstag auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Vorladung als Beschuldigter wird, da der Betroffenen noch nicht volljährig ist, auf den Erziehungsberechtigen ausgestellt. In der Regel sind die Eltern die Erziehungsberechtigten. Deshalb haben Sie als Elternteil die Vorladung erhalten.
Als Elternteil ist man regelmäßig zunächst geschockt, wenn dem eigenen Kind vorgeworfen wird, eine Straftat begangen zu haben. Eltern denken häufig, dass der Jugendliche für etwaiges Fehlverhalten einstehen soll. Hierbei sollte man bedenken, dass strafrechtliche Entscheidungen im Erziehungsregister eingetragen werden. Eintragungen im Erziehungsregister werden gelöscht, wenn man 24 Jahre wird. Gegebenenfalls werden Eintragungen im Erziehungsregister auch ins Führungszeugnis übernommen. Ein Eintrag im Erziehungsregister oder Führungszeugnis kann sich auf unterschiedliche Weise auf den weiteren Lebensweg eines Jugendlichen negativ auswirken.
Auch für einen Jugendlichen gilt, dass man sich nicht selbst belasten muss. Deshalb sollte man als Elternteil die Vorladung als Beschuldigter ebenfalls ignorieren und sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Jugendstrafrecht auskennt.
Was ist eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Neben der Vorladung als Beschuldigter gibt es die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Bei der Vorladung als Beschuldigter soll man vernommen werden, bei der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sollen z.B. Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke genommen oder Lichtbilder gefertigt werden. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung wird man gem. § 81b StPO vorgeladen, wenn die gewonnen Informationen entweder im gegenwärtig geführten Strafverfahren oder aber auch bei möglichen zukünftigen Strafverfahren benötigt werden. Gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gibt es unterschiedliche Rechtsmittel. Sollten die Informationen im gegenwärtigen Strafverfahren genutzt werden, ist die richterliche Entscheidung das richtige Rechtsmittel. Ist die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für zukünftige Strafverfahren relevant, kann gegen den Bescheid in Berlin Wiederspruch eingelegt werden. Sollte die sofortige Vollziehung in der Vorladung angeordnet worden sein, muss gleichfalls ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen eine Vorladung als Beschuldigter und einer Vorladung als Zeuge?
Auch die Vorladung als Zeuge kann unterschiedliche Auswirkungen auf den Fortgang des Strafverfahrens haben. Zunächst ist zu beachten, dass Zeugen seit August 2017 dazu verpflichtet sind, einer Einladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vernehmung eines Zeugen durch die Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ob die Polizei in ihren Schreiben explizit auf einen solchen Auftrag der Staatsanwaltschaft hinweisen wird, ist noch unklar. Wir raten deshalb, einer Einladung zur Zeugenvernehmung bei der Polizei im Zweifel nachzukommen, da andernfalls Sanktionen, wie ein Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft verhängt werden können.
Es gibt allerdings Situationen, in denen die Hinzuziehung eines Anwalts für Strafrecht vor bzw. bei der Vernehmung durch die Polizei ratsam ist.
Häufig lädt z.B. die Polizei nach einer Unfallflucht den Halter eines PKW als Zeugen vor. In der Ermittlungsakte gibt es zahlreiche Hinweise, dass der Halter auch der Fahrer gewesen ist. Um den Halter aber vom Gang zum Anwalt für Strafrecht abzuhalten, wird der Halter als Zeuge vorgeladen. Die Polizei möchte lediglich erfragen, wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt geführt. Sobald der Halter die Fahrereigenschaft einräumt, wird er als Beschuldigter belehrt, doch dann ist in der Regel der Tatnachweis durch die Polizei geführt. Deshalb sollte man sich in einer solchen Konstellation bereits vor dem Termin der Vernehmung als Zeuge bei der Polizei an einen Anwalt für Strafrecht wenden.
Außerdem kommt es nicht selten vor, dass man sich nach einer körperlichen Auseinandersetzung wieder versöhnt. In der Regel besteht dann auch kein Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung. Trotzdem könnte es bei einer wahrheitsgemäßen Aussage des geschädigten Zeugen zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen. Dies gilt auch dann, wenn der Zeuge ausdrücklich eine strafrechtliche Verurteilung nicht mehr wünscht und den Strafantrag oder die Anzeige zurücknimmt. Auch in dieser Situation sollte man sich an einen Anwalt wenden. Ein Anwalt wird prüfen, ob der Zeuge gezwungen werden kann, auszusagen oder ob dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht z.B. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder ein Auskunftsverweigerungsrecht z.B. aufgrund eines eigenen möglicherweise strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens zusteht. Darauf, dass die Polizei dies bei ihrer Vernehmung hinreichend prüft und die Zeugen dementsprechend belehrt, sollte nicht vertraut werden.
Was hat sich für den Zeugen im Jahre 2017 geändert?
Im Jahre 2017 wurde die Strafprozessordnung (StPO) an zahlreichen Stellen verändert. Von den Änderungen betroffen sind auch diejenigen, die als Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt sind. Denn seit August 2017 sind zeugen verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Bisher waren Zeugen lediglich verpflichtet, eine Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zur Vernehmung zu befolgen. Eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung konnten Zeugen hingegen ohne Folgen ignorieren. Das führte in wenigen Einzelfällen dazu, dass bei der Polizei nicht erschienene Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden mussten, wenn es bereits im Ermittlungsverfahren auf ihre Aussage ankam. Mit der Gesetzesänderung sollen derartige Verfahrensverzögerungen vermieden und Ressourcen geschont werden. Dazu hat der Gesetzgeber den § 163 Abs. 3 S. 1 StPO geändert, nach dem Zeugen auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet sind, zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Wie diese Änderung in der Praxis umgesetzt wird, ist insbesondere aufgrund des zweiten Halbsatzes des neuen Gesetzestextes zweifelhaft. Denn nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Erscheinungspflicht nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Welchen Anforderungen ein solcher Auftrag unterliegt, regelt das Gesetz nicht. Nicht anzunehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Erscheinungspflicht in jedem Einzelfall prüfen und dann anordnen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei einen generellen Auftrag zur Vernehmung von Zeugen, gegebenenfalls für bestimmte Delikte, erteilen wird. Ob der Auftrag für den Zeugen immer erkennbar sein wird, bleibt abzuwarten. Schon allein aufgrund der möglichen Sanktionen bei einem unberechtigten Ausbleiben, wie der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft, wäre allerdings ein klarer Hinweis auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erforderlich.
Wie lange bleibt man Beschuldigter?
Sollte sich der erhobene Tatverdacht nicht bestätigen oder beweisen lassen, ist das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdacht gem. § 170 StPO einzustellen. Das Verfahren kann aber bis zum Eintritt der Verjährung wieder aufgenommen werden.
Darüber hinaus gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten, die zu einer Beendigung des Strafverfahrens führen. Hierzu zählen z.B. die
- Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO
- Einstellung nach Auflagenerfüllung, § 153a StPO
- Einstellung wegen weiterer Verurteilung, § 154 StPO und § 154a StPO
Nach Durchführung des Hauptverfahrens endet die Beschuldigteneigenschaft. Entweder man wird freigesprochen oder verurteilt. Sobald man verurteilt wurde, wird aus einem Beschuldigten ein Verurteilter.
Warum sollte ich mich an einen Anwalt für Strafrecht wenden?
Als Beschuldigter sollte man nicht darauf vertrauen, dass in einem Strafverfahren die Wahrheit ans Licht kommen wird. Eine effektive Verteidigung ist nur durch die Beteiligung eines Strafverteidigers gewährleistet. Zunächst haben Sie als Beschuldigter verschiedenste Rechte. Das wichtigste Recht eines Beschuldigten ist sein Schweigerecht. Es ist nicht die Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr müssen die Strafverfolgungsbehörden die vermeintliche Schuld nachweisen. Ein Strafverteidiger kann aufgrund seiner Erfahrung einschätzen, welche Umstände notwendigerweise vorgetragen werden müssen. Neben dem Schweigerecht gibt es viele weitere Rechte. Auf diese Rechte wird ein Beschuldigter durch die Strafverfolgungsbehörden nicht oder nicht hinreichend hingewiesen. Es ist Aufgabe des Strafverteidigers, den Beschuldigten über dessen Rechte aufzuklären und auf die Einhaltung der Rechte zu bestehen. Auch muss in der Regel eine gute Verteidigung emotionslos geführt werden. Sobald man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, ist man in der Regel nicht mehr in der Lage, den für eine sachliche Einschätzung notwendigen Abstand zu waren. Auch ein guter Strafverteidiger wird nie die Verteidigung in eigener Sache übernehmen.
Das wichtigste zusammengefasst
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man auf eine Vorladung als Beschuldigter nicht reagieren sollte. Den Vernehmungstermin sollte man nicht wahrnehmen. Den Termin bei der Polizei muss man weder mündlich noch schriftlich absagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder ob man unschuldig ist. Auch als Eltern sollte man sein Kind nicht bei der Polizei aussagen lassen. Die Risiken einer Verurteilung steigen in der Regel durch die Aussage. Um das jeweils beste Ergebnis nicht zu gefährden, sollte man sich an einen Strafverteidiger wenden. Dieser kann nach erfolgter Akteneinsicht die aus Verteidigungsgesichtspunkten beste Erklärung oder Einlassung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgeben.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Belehrungsschreiben mit der Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung von der Polizei erhalten, können Sie unter den oben angegebenen Kontaktdaten einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Bitte bringen Sie zum Besprechungstermin die Vorladung mit. Rechtsanwalt Dietrich wird Ihnen aufgrund ihrer Angaben eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Auch kann Rechtsanwalt Dietrich mögliche Verteidigungsziele aufzeigen. Rechtsanwalt Dietrich ist bereits seit vielen Jahren als Strafverteidiger deutschlandweit tätig.
Sollten Sie aufgrund der Entfernung keinen Besprechungstermin in den Räumen der Strafrechtskanzlei Dietrich wahrnehmen können, können Sie Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine E-Mail schreiben. Die Vorladung als Beschuldigter können Sie als Anlage beifügen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man auf eine Vorladung als Beschuldigter nicht reagieren sollte. Den Vernehmungstermin sollte man nicht wahrnehmen. Den Termin bei der Polizei muss man weder mündlich noch schriftlich absagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder ob man unschuldig ist. Auch als Eltern sollte man sein Kind nicht bei der Polizei aussagen lassen. Die Risiken einer Verurteilung steigen in der Regel durch die Aussage. Um das jeweils beste Ergebnis nicht zu gefährden, sollte man sich an einen Strafverteidiger wenden. Dieser kann nach erfolgter Akteneinsicht die aus Verteidigungsgesichtspunkten beste Erklärung oder Einlassung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgeben.