Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung
Sie haben von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten und wollen nun wissen, was sich dahinter verbirgt und was Sie tun sollen? Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, erklärt Ihnen welche Fallgruppen mit der gefährlichen Körperverletzung verbunden sind und gibt Ihnen Tipps zur weiteren Vorgehensweise. Dabei beantwortet er Ihnen insbesondere die folgenden Fragen:
- Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten. Welche Strafe droht mir?
- Welche Verhaltensweisen werden von der gefährlichen Körperverletzung erfasst und was ist der Unterschied zur „einfachen“ Körperverletzung?
- Kann ich wegen einer Körperverletzung verurteilt werden, wenn das Opfer überhaupt keine Verletzungen hat?
- Ich werde der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, weil ich eine andere Person getreten habe. Ist ein Schuh tatsächlich ein gefährliches Werkzeug, das vom Tatbestand erfasst wird?
- Ich stand daneben als ein Freund eine andere Person geschlagen hat und wurde daraufhin von der Polizei als Beschuldigter wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung vorgeladen. Kann das sein, obwohl ich mich an den Schlägen nicht beteiligt habe?
- Kann eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung auch dann vorliegen, wenn für den Verletzten keine konkrete Lebensgefahr bestand?
- Ich werde einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, obwohl ich selbst angegriffen wurde und mich nur gewehrt habe. Was kann ich tun?
- Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung bekommen, weil ich eine andere Person mit einer Infektionskrankheit angesteckt habe. Handelt es sich dabei überhaupt um eine gefährliche Körperverletzung?
- Ich wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Habe ich einen Eintrag ins Führungszeugnis zu befürchten?
- Ich werde einer gefährlicher Körperverletzung beschuldigt. Welche Rolle spielt es, dass ich Ersttäter bin?
- Ich habe eine gefährliche Körperverletzung begangen und nun verlangt das Opfer von mir Schmerzensgeld. Auf was muss ich mich einstellen?
- Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung von der Polizei bekommen. Was soll ich tun?
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten. Welche Strafe droht mir?
Steht eine Beschuldigung wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum, so ist bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor, sodass ausschließlich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, die aber unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung ist mit einer Spanne von neuneinhalb Jahren sehr weit, sodass es für die Bestimmung der Strafhöhe ganz entscheidend auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt. Bei der Strafzumessung berücksichtigen die Gerichte regelmäßig die Gefährlichkeit, die Intensität der Verletzungen des Opfers, die Tatumstände und eventuelle Vorstrafen des Angeklagten.
In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahren. Wann ein solcher vorliegt, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Gerichte stellen hier wiederum auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab.
Auch der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar. Beim Versuch kann das Gericht den Strafrahmen absenken, ist aber keineswegs dazu verpflichtet, sodass auch die versuchte gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Ob ein niedrigerer Strafrahmen angewendet wird, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei vor allem die Gefährlichkeit der Tatbegehung eine Rolle spielt.
Wenn die verletzte Person aufgrund der Körperverletzung zu Tode kommt, sieht das Gesetz in § 227 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängen.
Welche Verhaltensweisen werden von der gefährlichen Körperverletzung erfasst und was ist der Unterschied zur „einfachen“ Körperverletzung?
Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine Qualifikation zur „einfachen“ Körperverletzung in § 223 StGB. Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt und umfasst die Verursachung einer Körperverletzung durch die folgenden Begehungsweisen:
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mittels eines hinterlistigen Überfalls
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Was genau unter den einzelnen Begehungsweisen zu verstehen ist, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich an einzelnen Beispielen.
Kann ich wegen einer Körperverletzung verurteilt werden, wenn das Opfer überhaupt keine Verletzungen hat?
Die Voraussetzung einer jeden Körperverletzung, egal ob es sich um die einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt, ist ein Verletzungserfolg. Dieser liegt laut Gesetzeswortlaut vor, wenn das Opfer körperlich misshandelt wurde oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Körper einen pathologischen, also krankhaften Zustand angenommen hat. Typische Beispiele sind Wunden, Hämatome, Blutungen und ähnliche Verletzungen.
Der Begriff der körperlichen Misshandlung ist hingegen nicht ganz eindeutig zu bestimmen und deshalb oft Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Definiert wird die körperliche Misshandlung als jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Da zur Erfüllung des Tatbestandes eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden muss, reicht etwa ein leichtes Kneifen oder Schubsen nicht aus. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass die Verletzung immer in Form einer Wunde oder blauen Flecken sichtbar sein muss. Vielmehr sind auch psychische Beeinträchtigungen als Körperverletzungen anerkannt, wenn sie einen krankhaften Zustand erreichen, wie etwa Angstzustände. Aber auch starke Ekelgefühle, die zum Beispiel durch Anrauchen oder Anspucken hervorgerufen werden, können den Tatbestand unter Umständen erfüllen.
Ich werde der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, weil ich eine andere Person getreten habe. Ist ein Schuh tatsächlich ein gefährliches Werkzeug, das vom Tatbestand erfasst wird?
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug verletzt, wobei unter den Waffenbegriff alle technischen Waffen, aber auch geladene Schreckschusspistolen oder Gaspistolen, fallen.
Ein gefährliches Werkzeug ist hingegen jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit oder der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hier kommt so gut wie jeder Gegenstand in Betracht, der auf gefährliche Art und Weise eingesetzt werden kann, sodass grundsätzlich auch ein beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug in Betracht kommt. Allerdings muss der Schuh eine gewisse Festigkeit aufweisen, sodass ein Tritt mit Flip Flops, im Gegensatz zu einem Tritt mit Springerstiefeln, nicht tatbestandsmäßig ist.
Des Weiteren wurden von der Rechtsprechung Gegenstände wie Flaschen, Gabeln, Messer, Stifte, Seile, Autos und sogar aufgehetzte Hunde als gefährliche Werkzeuge qualifiziert.
Ich stand daneben als ein Freund eine andere Person geschlagen hat und wurde daraufhin von der Polizei als Beschuldigter wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung vorgeladen. Kann das sein, obwohl ich mich an den Schlägen nicht beteiligt habe?
Das Gesetz sieht eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung auch für den Fall vor, in dem die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Werden bei einer Körperverletzung mehrere Personen am Tatort angetroffen, so ist es gängige Praxis der Staatsanwaltschaft, von einer gefährlichen Körperverletzung, die gemeinschaftlich begangen wurde, auszugehen. Hier sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen und den Vorwurf entkräften. Denn es ist zwar richtig, dass die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich ist. Allerdings ist das rein passive Verhalten, also die schlichte Anwesenheit einer zweiten Person nicht ausreichend, um den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu erheben. Eine gemeinschaftliche Begehung erfordert vielmehr, dass die Körperverletzung bewusst in einer Weise verstärkt wurde, die die Lage des Opfers verschlechtern kann. Dies ist der Fall bei Zurufen, Anfeuern oder ähnlichem, nicht aber bei bloßer Anwesenheit.
Kann eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung auch dann vorliegen, wenn für den Verletzten keine konkrete Lebensgefahr bestand?
Die Fallgruppen der das Leben gefährdenden Behandlung erfassen oftmals Situationen, in denen rohe Gewalt gegen eine andere Person verübt wird. Bekannt sind vor allem Szenen aus Überwachungsvideos, in denen Tritte gegen den Körper einer am Boden liegenden Person verübt werden. Richten sich solche exzessiven Gewalthandlungen gegen den Oberkörper oder den Kopf eines Menschen, so besteht durch das Risiko innerer Verletzungen oftmals Lebensgefahr. Deshalb erhebt die Staatsanwaltschaft hier Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung und teilweise auch wegen versuchten Totschlags, wenn die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannt und billigend in Kauf genommen wurde.
Bei der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung spielt es keine Rolle, ob für die verletzte Person in dem Moment tatsächlich eine konkrete Lebensgefahr bestanden hat. Ausreichend ist, dass die Art der Behandlung im Einzelfall generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dies gilt beispielsweise für Tritte gegen den Kopf und Brustbereich, langes Würgen oder bei Schüssen in Richtung Oberkörper.
Ich werde einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, obwohl ich selbst angegriffen wurde und mich nur gewehrt habe. Was kann ich tun?
Wenn Sie selbst angegriffen wurden und sich nur daraufhin verteidigt haben, handelt es sich um Notwehr. Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der den Tatbestand und somit auch die Strafbarkeit entfallen lässt, wenn ihre die Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald es sich also um einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff handelt, dürfen Sie sich zur Wehr setzen, wobei Ihre Verteidigungshandlung verhältnismäßig sein muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist eine Beschuldigung wegen gefährlicher Körperverletzung haltlos, da Sie sich nicht strafbar gemacht haben.
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung bekommen, weil ich eine andere Person mit einer Infektionskrankheit angesteckt habe. Handelt es sich dabei überhaupt um eine gefährliche Körperverletzung?
Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit, wie zum Beispiel HIV, wird als gefährliche Körperverletzung qualifiziert. Einschlägig ist § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes unter Strafe stellt. Während typische Gifte, wie beispielsweise Arsen, eine chemisch-physikalische Wirkung haben, wirken gesundheitsschädliche Stoffe mechanisch oder thermisch. Neben Viren gelten auch heiße Flüssigkeiten oder Glasscherben als gesundheitsschädliche Stoffe, wenn sie dem Körper beigebracht werden.
Bei der Ansteckung mit Viren spielt es keine Rolle, ob und wann die Krankheit ausbricht, solange sie nachweisbar ist. Haben Sie Ihren Sexualpartner jedoch über die Infektionskrankheit informiert, so ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgeschlossen.
Ich wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Habe ich einen Eintrag ins Führungszeugnis zu befürchten?
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird zwingend in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Das liegt daran, dass im Führungszeugnis alle Verurteilungen aufgeführt sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten geahndet werden. Da der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung bei mindestens sechs Monaten und sogar in minder schweren Fällen bei mindestens drei Monaten angesetzt wird, ist der Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis unumgänglich. Es lohnt sich also, schon in einem frühen Verfahrensstadium einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, um einer Verurteilung von vorneherein entgegenzuwirken. Denn ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis kann weitreichende Folgen für das Privatleben, insbesondere bei der Jobsuche, haben.
Ich werde einer gefährlicher Körperverletzung beschuldigt. Welche Rolle spielt es, dass ich Ersttäter bin?
Da der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht, spielt es eine große Rolle, ob und welche Vorstrafen Sie schon haben oder ob Sie zum ersten Mal eine Straftat begangen haben. In der Regel wird das Gericht bei einem Ersttäter eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bestimmen, vorausgesetzt dass die konkrete Begehungsweise dies zulässt. Bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann das Gericht die Strafe außerdem zur Bewährung aussetzen, sodass keinesfalls zwingend mit einem Aufenthalt im Gefängnis zu rechnen ist. Vor allem bei Ersttätern wird die Freiheitsstrafe oft zur Bewährung ausgesetzt. Auch möglich und erstrebenswert bei Ersttätern ist eine Einstellung des Verfahrens, eventuell gegen Auflagen, die in jedem Verfahrensstadium erreicht werden kann. Haben Sie hingegen schon öfter Straftaten begangen, werden sie also von der Polizei als Wiederholungs- oder gar Intensivtäter bezeichnet, so werden Gericht und Staatsanwaltschaft in der Regel nicht daran interessiert sein, das Verfahren einzustellen. Aber auch hier gilt, dass die Chancen in jedem Fall größer sind, wenn Sie sich frühzeitig an einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens wenden.
Ich habe eine gefährliche Körperverletzung begangen und nun verlangt das Opfer von mir Schmerzensgeld. Auf was muss ich mich einstellen?
Wer Opfer einer Körperverletzung geworden ist, kann ein angemessenes Schmerzensgeld fordern. Oftmals passiert dies schon im Strafverfahren, im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens, in dem das Opfer einer Straftat Schmerzensgeld geltend machen kann, ohne dafür extra den Zivilrechtsweg bestreiten zu müssen. Wird das Strafurteil rechtskräftig, so kann das Opfer Schmerzensgeld in der vom Gericht bestimmten Höhe fordern.
In welcher Höhe Schmerzensgeld gefordert werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielen die Intensität der Schmerzen, der Umfang der nachfolgenden Behandlung (wie etwa die Notwendigkeit von Operationen) und die bleibenden Spätfolgen der gefährlichen Körperverletzung für die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes eine große Rolle. Ihr Verteidiger kann Ihnen anhand einer Schmerzensgeldtabelle sagen, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld ungefähr gezahlt werden muss.
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung von der Polizei bekommen. Was soll ich tun?
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass Sie nicht verpflichtet sind, der Vorladung der Polizei nachzukommen. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu Schweigen und die Aussage zu verweigern. Scheuen Sie sich nicht davor, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Außerdem ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Verteidigung zu beauftragen. Ihr Verteidiger wird sodann Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich gegen Sie in der Hand haben. Außerdem wird Ihr Strafverteidiger versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sodass es erst gar nicht zu einer Hauptverhandlung kommt. Falls dies nicht gelingen sollte, wird er Ihre Rechte vor Gericht wahren und verhindern, dass Sie zum Spielball der Ermittlungsbehörden gemacht werden. Vor allem im Hinblick auf den hohen Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich für eine milde Strafe einsetzt und die dafür sprechenden Faktoren für Sie vor Gericht zur Sprache bringt.
Rechtsanwalt Dietrich ist als Fachanwalt für Strafrecht ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig und konnte aufgrund seiner langjährigen Erfahrung schon viele seiner Mandanten, auch beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, erfolgreich verteidigen. Er kennt die neuste Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbestandsvarianten und weiß, wie die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Praxis agieren. Gerne nimmt sich Rechtsanwalt Dietrich in einem ersten Beratungsgespräch Zeit für Ihren Fall und erarbeitet mit Ihnen eine persönliche Verteidigungsstrategie.