Vorladung als Beschuldigter wegen Fahrerflucht / Unfallflucht
Die im Volksmund häufig so bezeichnete „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ ist in § 142 StGB geregelt und besitzt mit jährlich etwa 250.000 Ermittlungsverfahren hohe praktische Bedeutung. Häufig steht dieses Delikt im Zusammenhang mit Trunkenheitsdelikten wie § 315 c oder § 316 StGB.
Gesetzgeberischer Hintergrund der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in erster Linie die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, u.ä. des Unfallgegners. Dieser soll in der Lage sein, seine Ansprüche gegen den Schädiger auch tatsächlich durchsetzen zu können, nachdem sich ein Unfall im Straßenverkehr ereignet hat. Angesichts der hohen Schäden, welche allein durch Lackschäden am Fahrzeug des Geschädigten eintreten können, wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Hemmschwelle des Unfallgegners, den Unfallort zu verlassen, erhöht wird.
Der Unfallflüchtige selbst bezweckt allerdings nur in den wenigsten Fällen diese Ansprüche des Gegners und deren Durchsetzung zu verhindern. Der finanzielle Nachteil einer Höherstufung in der Haftpflichtversicherung ist meist überschaubar. Sehr häufig berichten Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich, dass sie aus Schreck oder aufgrund eines Augenblickversagens die Fahrerflucht oder Unfallflucht begangen haben. Regelmäßig soll durch die Fahrerflucht eine bereits erfolgte Trunkenheitsfahrt vertuscht werden. Sobald Polizeibeamten zum Unfallort gerufen werden, muss der Betroffene die Aufdeckung einer solchen Trunkenheitsfahrt nämlich zumeist befürchten.
Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die Unfallflucht. Sie erfahren insbesondere, was die Voraussetzungen einer Fahrerflucht sind und welche Strafe oder anderen Sanktionen nach einer Fahrerflucht drohten. Sie erfahren insbesondere:
- Was ist bei einer Fahrerflucht ein Unfall im Straßenverkehr?
- Wer ist Unfallbeteiligter nach einer Unfallflucht?
- Wann begeht man eine Unfallflucht gem. § 142 StGB?
- Was ist ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
- Muss man nachträglich Feststellungen zum Unfall ermöglichen?
- Was muss man wissen, um sich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen?
- Hilft es, wenn man nachträglich seine Fahrerflucht bereut?
- Welche Strafe droht nach einer Unfallflucht?
- Kann die Fahrerlaubnis nach einer Fahrerflucht entzogen werden?
- Wann darf ich wieder mit einem PKW am Straßenverkehr teilnehmen?
- Bekommt man für eine Fahrerflucht Punkte in Flensburg?
- Zahlt die Haftpflichtversicherung nach einer Fahrerflucht?
- Vorladung als Beschuldigter – Hilfe durch Anwalt für Strafrecht
- Vorladung als Beschuldigter – Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Was ist bei einer Fahrerflucht ein Unfall im Straßenverkehr?
Voraussetzung der Strafbarkeit wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB ist zunächst einmal grundsätzlich, dass sich ein „Unfall“ im „Straßenverkehr“ ereignet hat.
Unter „Unfall“ versteht die Rechtsprechung „ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt“.
Dieser Unfall muss sich im öffentlichen „Straßenverkehr“ ereignet haben. Hierunter ist zu verstehen, dass sich der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken bewegt, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmbaren Gruppen zur Verfügung stehen. Für die „Öffentlichkeit des Straßenverkehrs“ reicht es aus, wenn ein Privatweg oder privates Gelände für den allgemeinen Verkehr freigegeben ist. Insofern gehören zum öffentlichen Verkehr auch allgemein zugängliche Parkplätze (von Behörden, Supermärkten, Gaststätten, Kaufhäusern, etc.), Tankstellen-Gelände und Zufahrten.
Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zu zählen sind jedoch reine Privatstraßen oder auch Parkplätze, die mittels Schranke, Chip, Zugangscode oder ähnlichen Zugangsbeschränkungen nur von einem bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis genutzt werden. Auch Parkhäuser, in denen sich ausnahmslos Privatparkplätze befinden, fallen daher aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB.
Weitere Voraussetzung der Norm ist, dass tatsächlich ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist. Das Vorliegen eines völlig belanglosen Schadens schließt daher im Umkehrschluss den Tatbestand schon von vornherein aus.
Die Grenze zur Annahme eines völlig belanglosen Schadens wird jedenfalls dort gezogen, wo üblicherweise der Geschädigte darauf verzichtet gegen den Verursacher Ersatzansprüche zu stellen. Gleiches gilt bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität.
Diese Schadensgrenze wird von der Rechtsprechung bei Sachschäden bei ca. 25,00 € - 50,00 € gesehen, wird von Gericht zu Gericht jedoch unterschiedlich behandelt. Maßgeblich ist nur der unmittelbare Schaden, so dass z.B. Abschleppkosten außer Betracht bleiben.
Geringfügige Hautabschürfungen reichen ebenso wenig aus, wie alsbald vergehende Schmerzen oder die Beschmutzung von Körperteilen.
Beseitigt der Schädiger aber bspw. den Schaden oder mindert er ihn so weit, dass die Grenze der Belanglosigkeit erreicht wird, gibt es in diesem Sinne keinen Unfall mehr, da angesichts der Belanglosigkeit des verbleibenden Schadens schutzwürdige Feststellungsinteressen des Unfallgegners gerade nicht mehr anzunehmen sind.
Ausgeschlossen ist der Tatbestand der Fahrerflucht gem. § 142 StGB weiterhin, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet.
Wer ist Unfallbeteiligter nach einer Unfallflucht?
Eine Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB kann nur ein „Unfallbeteiligter“ begehen. Wer als solcher zu betrachten ist, wird in § 142 Absatz 5 StGB erklärt.
Unfallbeteiligter ist demnach „Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“.
Nötig ist, dass der Unfallbeteiligte eine Mitursache für das Unfallgeschehen gesetzt haben kann. Dies gilt allerdings nicht bei offenem Zweifel, wer von zwei Personen tatsächlich Fahrzeugführer war. § 142 StGB verbietet nicht schlechthin, die Aufklärung des Unfallgeschehens zu erschweren oder zu vereiteln, sondern nur bestimmte Verhaltensweisen eines Unfallbeteiligten.
Wann begeht man eine Unfallflucht gem. § 142 StGB?
Der § 142 StGB umfasst grob gesprochen zwei verschiedene Grundkonstellationen, die eine Strafbarkeit des Unfallbeteiligten begründen sollen.
Zum einen das „Sich-Entfernen vom Unfallort“ (Absatz 1) und das „Nicht-Melden“, wenn sich niemand am Unfallort befindet -oder nach gewisser Wartezeit - einfindet (Absatz 2).
Was ist ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Absatz 1 erfasst also zunächst den Fall, dass sich ein Unfall ereignet hat und sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt. Dieses Entfernen vom Unfallort muss zeitlich also dann geschehen sein, bevor der Unfallverursacher „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an einem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat“.
Darunter hat man sich entsprechend demzufolge eine Situation vorzustellen, in welcher sich neben dem Unfallbeteiligten ebenfalls andere Personen am Unfallort befinden. Dabei handelt es sich zumeist um den jeweiligen Unfallgegner oder um an dem Unfallgeschehen an sich Unbeteiligte, die für den eigentlich Berechtigten die notwendigen Feststellungen treffen wollen. Dieser Situation muss sich der Unfallbeteiligte durch sein Verhalten entziehen wollen. Ziel des Täters ist es also, den Austausch der jeweiligen Daten zu vereiteln, oder das Erscheinen der Polizeibeamten abzuwarten und Ähnliches.
Feststellung der Person meint hier die Feststellung von Merkmalen, die die Person so kennzeichnen, dass sie ohne weitere Ermittlungen eindeutig feststeht.
Ganz grob gesprochen ereignet sich in dieser Variante also ein Unfall, an dem in irgendeiner Weise neben dem Verursacher auch andere Personen beteiligt (und auch anwesend) sind und sich der Unfallverursacher von dieser Unfallörtlichkeit entfernt.
Damit tatsächlich angenommen werden kann, dass sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, muss dieser den Unfallbereich auch so weit verlassen, dass er seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann. Er muss sich also schließlich außerhalb des Bereichs befinden, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten würden. Erforderlich ist eine hinreichende räumliche Trennung vom Unfallort - der Unfallbeteiligte muss sich also vom Unfallgeschehen vollkommen lösen.
Allein auf eine bestimmte Entfernung in Metern darf in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. So kann ein Entfernen vom Unfallort auch nicht angenommen werden, wenn sich der Unfallbeteiligte nach Absprache mit dem anderen Unfallbeteiligten oder zur Vermeidung einer Verkehrsbehinderung zu einem geeigneten Standplatz für sein Fahrzeug weiterfährt. Allein hierdurch geht ja bereits eine gewisse Entfernung vom Unfallort ein.
Die zweite Möglichkeit, den § 142 Absatz 1 StGB zu verwirklichen, besteht darin, dass der Unfallverursacher den Unfallort verlässt, bevor er „eine nach den Umständen der Zeit angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“. In dieser Konstellation ist für den Unfallbeteiligten also unmittelbar nach dem Unfallereignis kein Berechtigter anzutreffen. Dem Unfallbeteiligten fehlt also das Gegenüber, dem der Unfallbeteiligte die entsprechenden Daten offenbaren kann. Weitere Voraussetzung ist dann, dass sich der Unfallbeteiligte vor Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt.
Was genau unter der angemessenen Wartefrist zu verstehen ist, hängt stark von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang unterschiedlichste Faktoren wie die Schwere des Unfalls, die erkennbare Schadenshöhe, die jeweilige Unfallörtlichkeit, die Tageszeit, die Witterung oder Verkehrsdichte. Auch spielt hier eine Rolle, ob und wann mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist.
Muss man nachträglich Feststellungen zum Unfall ermöglichen?
An der zweiten Alternative des § 142 Absatz 1 StGB knüpft eine weitere Möglichkeit an, den Tatbestand des § 142 StGB zu erfüllen und somit eine Fahrerflucht oder Unfallflucht zu begehen.
Wenn der Unfallbeteiligte die oben beschriebene angemessene Wartezeit eingehalten hatte und niemand anzutreffen war, welcher bereit war, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, so hat der Gesetzgeber dem Unfallbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, den Unfallort zu verlassen. Das Abwarten der angemessenen Wartezeit allein genügt allerdings nicht, um eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht nach § 142 StGB auszuschließen.
Der Unfallgegner könnte dann nämlich nach wie vor keine (Schadensersatz -) Ansprüche anmelden, da er nicht im Besitz der entsprechenden Daten ist. Zur Annahme der Strafbarkeit ist daher notwendig, dass der Unfallbeteiligte „die Feststellungen nicht unverzüglich ermöglicht“.
Mit „unverzüglich“ ist hier „ohne jedes vorwerfbare Zögern“ gemeint. Die maßgebliche Zeitspanne, in welcher der Unfallbeteiligte die Feststellungen ermöglichen muss, bemisst sich daher abermals anhand der Randumstände. Bei einem nächtlichen Unfall bei eindeutiger Haftungslage auch bei erheblichem Sachschaden genügt beispielsweise eine Benachrichtigung am nächsten Morgen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um diese Feststellungen unverzüglich zu ermöglichen.
Welche den Unfallbeteiligten treffenden Pflichten genau das Gesetz damit meint, führt das Gesetz in § 142 Absatz 3 StGB aus.
Dort heißt es, „Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt“.
Den Unfallbeteiligten trifft nach Ansicht des Gesetzgebers also die Pflicht diese Feststellungen unverzüglich zu ermöglichen. Dem Unfallbeteiligten stehen jedoch auch andere Möglichkeiten offen, welche das Gesetz nicht genau beschreibt. So kann er mit dem Unfallfahrzeug den Berechtigten aufsuchen, auch kann er ein wirksames Schuldanerkenntnis abgeben. Ihm ist ebenfalls möglich, an den Unfallort zurückzukehren und falls die Polizei noch mit den Ermittlungen befasst ist, sich diesen Beamten als Unfallbeteiligter zu erkennen geben. Genauso kann der Unfallbeteiligte einen Dritten beauftragen, die gebotenen Mitteilungen dem Berechtigten oder der Polizei gegenüber zu machen.
Tritt der Unfallbeteiligte wegen der Meldung des Unfallgeschehens an die Polizei heran, so muss dies auch nicht zwangsläufig bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle geschehen. Die Mitteilung an eine dem Aufenthaltsort- oder Wohnort des Unfallbeteiligten nahegelegene Dienststelle kann im Einzelfall ausreichen. Da sich die Polizeidienststellen untereinander ggf unterrichten, kann es an sich nicht darauf ankommen, ob man die Polizeidienststelle des Unfallorts, des Aufenthaltsorts des Unfallbeteiligten oder des Standorts des Unfallfahrzeuges benachrichtigt. Ausreichend kann auch die Information einer zu Feststellungen bereiten Polizeistreife sein.
Was muss man wissen, um sich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen?
Für alle Fälle des § 142 StGB ist entsprechender Vorsatz zur Verwirklichung nötig. Bedingter Vorsatz genügt an dieser Stelle, um sich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen. Unwissenheit kann aber vor Strafe schützen. Damit ist gemeint, dass der Unfallbeteiligte Kenntnis von dem Unfallereignis hat oder es dies billigend in Kauf nimmt und sich in eben dieser Kenntnis seinen Pflichten aus § 142 Absatz 1 StGB entzieht. Dies kann eben durch das Entfernen vom Unfallort oder dadurch, dass er die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, geschehen. Bei fahrlässiger Begehung kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 StVO in Betracht.
Der Unfallbeteiligte muss sich also - für das Gericht feststellbar - darüber bewusst sein, dass sich ein Unfall mit einem nicht nur bedeutungslosen Fremdschadenereignet hat. Ihm muss auch bewusst sein, dass er genau diesen Schaden verursacht hat.
Somit ist notwendige Voraussetzung, dass der Unfallbeteiligte den Verkehrsunfall auf eine akustische, visuelle oder taktile Art und Weise tatsächlich wahrgenommen hat. Selbst wenn Zeugen oder Unfallgegner im Nachhinein von einem lauten Knall oder Kratzgeräusch sprechen, kann das Motorengeräusch im Inneren des Fahrzeuges oftmals die Wahrnehmung eben dieser Unfallgeräusche erschweren oder teilweise sogar komplett verhindern.
Da Fahrlässigkeit zur Bejahung der Strafbarkeit nicht ausreicht, genügt es auch nicht, wenn darauf abzustellen versucht wird, dass sich einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen musste, es sei unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht unbeachtlichem Sachschaden gekommen. Der Tatrichter muss überzeugt sein, dass auch der betreffende Täter diese Kenntnis erlangt hat.
Geht der Täter davon aus, er sei allein am Unfall beteiligt und allein geschädigt oder der entstandene Schaden sei völlig belanglos, fehlt es am Vorsatz. Eine Bestrafung wegen Fahrerflucht kommt dann nicht in Betracht. Zusammengefasst ist der Vorsatz nach § 142 Absatz 2 entweder gegeben, wenn sich der Täter der Unterlassung der nach Absatz 3 gebotenen Handlungen bewusst ist, obwohl er ein Feststellungsinteresse der Berechtigten mindestens für möglich hält, oder wenn er die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Hilft es, wenn man nachträglich seine Fahrerflucht bereut?
Wie bereits ausgeführt, ist häufig der erste Schreck Auslöser der Fahrerflucht. Sobald man sich wieder sammeln konnte, kommt die Frage auf, ob man einer Bestrafung wegen Fahrerflucht wieder entgehen kann.
Der vierte Absatz des § 142 StGB schafft einen persönlichen Strafaufhebungs- oder Milderungsgrund. In Absatz 4 heißt es: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“ Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht also die Strafe mildern oder sogar ganz von Strafe absehen.
Dazu muss sich der Unfall zunächst „außerhalb des fließenden Verkehrs“ ereignet haben. Damit gemeint sind Beschädigungen beim Einparken, beim Rangieren, auf Parkplätzen, in Einfahrten, etc.
Weitere Voraussetzung ist, dass ein „nicht bedeutender Schaden“ eingetreten ist. Die Grenze hierfür wird bei etwa 1300,00 € gezogen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich dieser „nicht bedeutende Schaden“ allein auf den Fremdschaden bezieht und der Schaden am eigenen Fahrzeug, solange es im Eigentum des Fahrers steht, in dieser Betrachtung keine Rolle spielt. Abgestellt wird auf den objektiv eingetretenen Sachschaden. Nicht relevant ist die Vorstellung des Beschuldigten. Ebenso bleiben Personenschäden außer Betracht. Sobald ein Personenschaden eingetreten ist, kommt ein Absehen der Bestrafung wegen Fahrerflucht oder eine Strafmilderung nach § 142 Abs. 4 StGB nicht in Betracht.
Die Frist zur nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen beträgt 24 Stunden vom Zeitpunkt des Unfalls an.
Welche Strafe droht nach einer Fahrerflucht?
Nach § 142 StGB wird die Fahrerflucht mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Bei der Strafzumessung sind die §§ 44, 47, 56, 56 Absatz 3 und 69 StGB zu beachten. Die Schwere des Unfalls und seine Folgen kann das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Insofern spielen die Schadenshöhe, das Vorliegen von Personenschäden, die Gesamtumstände des Unfalls, die Unfallörtlichkeit abermals eine Rolle und können je nach Ausprägung strafschärfende aber auch strafmildernde Auswirkungen für den Täter haben.
Kann die Fahrerlaubnis nach einer Fahrerflucht entzogen werden?
Nach § 69 Abs. 1 StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, soweit sich aus der Tat ergibt, dass man zum Führen von Kraftahrzeugen ungeeignet ist. Im Zusammenhang mit einer Unfallflucht ist man nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel ungeeignet, wenn man weiß oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, droht immer der Entzug der Fahrerlaubnis.
Der Betroffene verliert die grundsätzliche Erlaubnis ein Fahrzeug im Verkehr zu führen. Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur seinen Führerschein abgeben muss, sondern die Fahrerlaubnis verliert.
Durch die Formulierung „in der Regel“ hat der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Betroffene darlegen, dass sein Fall der Fahrerflucht aus dem normalen Raster fällt, welches der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Straftatbestandes im Sinn hatte und somit dem Entzug der Fahrerlaubnis entgehen. Der Beschuldigte muss nämlich durch die Tat gezeigt haben, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". Dies eröffnet unter Umständen tatsächlich eine Möglichkeit dem oftmals folgenschweren „Entzug der Fahrerlaubnis“ abzuwenden.
Wann darf ich wieder mit einem PKW am Straßenverkehr teilnehmen?
Beim Entzug der Fahrerlaubnis wird in dem Urteil zusätzlich eine Sperrfrist nach § 69a StGB festgelegt, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen und somit keinen neuen Führerschein ausstellen darf. Diese Sperrfrist definiert den Zeitraum mit deren Ablauf der Beschuldigte wieder einen neuen Führerschein beantragen kann. Der Gesetzgeber hat hierfür einen weiten Rahmen festgelegt. Die Sperrfrist kann das Gericht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festsetzen. Mit Ablauf der Sperrfrist kann auf Antrag des Beschuldigten ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Erst wenn durch die zuständige Führerscheinbehörde der neue Führererschein ausgestellt worden ist, darf der Beschuldigte wieder mit einem PKW am Straßenverkehr teilnehmen.
Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis kommt die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht. Bei einem Fahrverbot darf der Betroffene für eine vom Gericht bestimmte Zeit – zwischen drei und sechs Monaten, kein Fahrzeug mehr führen. Der Führerschein wird in amtliche Verwahrung genommen. Nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist erhält man seinen alten Führerschein wieder. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis muss kein Antrag gestellt werden.
Bekommt man für eine Fahrerflucht Punkte in Flensburg?
Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr führen regelmäßig zu Punkten im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg. Bei einer Unfallflucht gibt es entweder zwei oder drei Punkte. Für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. 3 Punkte werden eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis tatsächlich „entzogen“ oder eine isolierte Sperrfrist angeordnet wird.
Zahlt die Haftpflichtversicherung nach einer Fahrerflucht?
Die Haftpflichtversicherungen sind im Falle einer nachgewiesenen Fahrerflucht zwar im sog. Außenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Unfallgegner verpflichtet, den Schaden zu regulieren. Allerdings kann die Haftpflichtversicherung im sog. „Innenverhältnis“, also dem Verhältnis Versicherung und Versicherungsnehmer häufig den Ausgleich des gezahlten Betrages im Außerverhältnis von dem Beschuldigten innerhalb bestimmter Grenzen verlangen.
Vorladung als Beschuldigter – Hilfe durch Anwalt für Strafrecht
Sobald man eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Unfallflucht erhalten hat, sollte man sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Bis zur Konsultation mit Ihrem Anwalt sollten Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und Ihrer Versicherung machen. Sollte die Polizei nach einer Fahrerflucht nicht zeitnah einen Beschuldigten ermitteln oder vom Beschuldigten kein Geständnis erhalten, wird die Polizei regelmäßig bei der Haftpflichtversicherung anfragen, wer gegenüber der Haftpflichtversicherung als Fahrer angegeben worden ist. Ein Anwalt für Strafrecht kann Sie nach einer Unfallflucht über die konkreten Risiken einer möglichen Einlassung aufklären. Auch kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht mögliche Verteidigungsziele aufzeigen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird in der Regel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine Stellungnahme abgeben.
Vorladung als Beschuldigter – Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Unfallflucht / Fahrerflucht erhalten haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Sollte Ihnen ein Besprechungstermin in der Kanzleiräumen von Rechtsanwalt Dietrich nicht möglich sein, können Sie Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Er hat eine jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie auf unserer Internetseite www.strafverteidiger-fahrerflucht.de