Vorladung als Beschuldiger wegen Raubes gem. § 249 StGB – Voraussetzungen und Strafe erklärt von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin
Sie haben eine Vorladung als Beschuldiger oder ein Anhörungsschreiben von der Polizei oder Kriminalpolizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erhalten und wollen nun wissen, was zu tun ist. Sie interessiert, ob Sie der Vorladung als Beschuldiger nachkommen oder das Anhörungsschreiben schriftlich beantworten müssen. Macht es einen Unterschied, dass Sie die Vorladung als Eltern für Ihr Kind erhalten haben oder dass Sie unschuldig sind - Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht, beantwortet ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Vorladung als Beschuldigter. Sie erfahren insbesondere:
Sie haben von der Polizei eine Vorladung wegen Raubes erhalten oder ein Verwandter und Freund ist wegen Raubes verhaftet worden.
Der Begriff „Räuber“ weckt in jedem Menschen sofort Assoziationen und viele denken bei diesem Wort möglicherweise an die noch eher harmlose Figur des „Räuber Hotzenplotz“ oder an Schiller’s Drama „Die Räuber“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des Diebes häufig auch fälschlicherweise mit dem Begriff des Räubers gleichgesetzt. In gewisser Weise sind die beiden Begriffe auch tatsächlich miteinander verwandt, wenngleich die Folgen den Räuber ungleich härter treffen als einen Dieb.
Hinter der Bezeichnung „Räuber“ verbirgt sich im juristischen Verständnis der Begriff des Täters, der einen sog. Raub begeht. Dieses Delikt selbst ist zunächst eine Kombination aus zwei einzelnen Delikten – nämlich des Diebstahls gem. § 242 StGB und der Nötigung gem. § 240 StGB. Dem Opfer eines Raubes muss also zunächst einmal etwas weggenommen werden und das Opfer gleichzeitig auf bestimmte Art und Weise dazu gebracht werden, dass es sich gegen die Wegnahme dieses Gegenstandes nicht wehrt.
Der Raub ist angesichts der tatsächlich drohenden strafrechtlichen Folgen und der zu erwartenden vergleichsweise langen Freiheitsstrafe in Täterkreisen und in der Bevölkerung oftmals unterschätzt. Schon Begleitumstände wie das Beisichführen eines Messers beim Raub hat erhebliche Auswirkungen auf die zu erwartende Strafe.
Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich den Raub. Sie erfahren, was der Gesetzgeber alles unter einem Raub versteht und unter welchen Voraussetzungen dieser strafbar ist und welche Strafe bei seiner Verwirklichung droht. Auch wird ein Überblick über die Qualifikationen des Raubes verschafft und anhand grob umrissener Beispielsfälle ein gewisser Einstieg in die komplexe Materie dieses Teils des Strafrechts geschaffen.
Sie erhalten insbesondere Antworten auf die Fragen:
- Ich habe Jemandem auf dem Bahnsteig seinen Rucksack weggenommen – liegt ein Raub vor?
- Was muss man wissen, um sich wegen Raubes strafbar zu machen?
- Welche Strafe droht bei der Verwirklichung eines Raubes?
- Was ist, wenn ich mich mit jemand anderem zur Durchführung eines Raubes verabrede?
- Spielt es eine Rolle, was genau dem Opfer beim Raub weggenommen wird?
- Ich hatte bei dem Raub ein Messer in der Tasche - macht das einen Unterschied?
- Wir waren mehrere Personen und haben gemeinsam (wie schon öfter) Jemanden „abgezogen“, um dessen Handy wegzunehmen – ist das besonders strafschärfend?
- Ich habe bei dem „Abziehen“ ein Messer gezogen und dieses dem Opfer gezeigt, um ihm Angst zu machen – wie ist die Rechtslage?
- Ich habe einen Taxifahrer überfallen - ist das von Bedeutung?
- Das Opfer ist während des Raubes geflüchtet und ist hierbei von einem Auto angefahren worden und dadurch gestorben– ist das noch meine Schuld?
- Ich habe in einem Kaufhaus etwas gestohlen und dem Detektiv am Ausgang ins Gesicht geschlagen, um mit der Beute zu verschwinden - was ist die Folge?
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Ich habe Jemandem auf dem Bahnsteig seinen Rucksack weggenommen – liegt ein Raub vor?
Der Raub als Grunddelikt ist in § 249 StGB geregelt. Dort ist festgehalten, dass den Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Hier wird deutlich, dass sich das Delikt auf zwei Ebenen abspielen muss. Das Opfer muss bei der Wegnahme der Sache mit Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben konfrontiert werden. Wenn das Opfer also von der Wegnahme des Rucksacks in dem Moment der Wegnahme gar nichts mitbekommen hat, liegt möglichweise ein Diebstahl gem. § 242 StGB vor, aber jedoch kein Raub im Sinne des § 249 StGB. Denn der Raub setzt die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. Darunter ist zu verstehen, dass dem Opfer mit der Zufügung von Schmerzen, Verletzungen oder des Todes gedroht werden muss. Es muss davon ausgehen, dass es bei Gegenwehr Schmerzen erleiden wird oder es sogar stirbt. Die Wahrnehmung des Opfers spielt hierbei eine gewichtige Rolle. Es ist nicht nötig, dass dem Opfer tatsächlich gesagt wird, dass ihm bei Gegenwehr die Nase gebrochen oder in den Bauch getreten wird. Es genügt, wenn die Umstände, denen sich das Opfer ausgesetzt sieht, eine entsprechende Interpretation des Opfers von der Situation zulassen.
Die Wegnahme der Sache muss stets in direkter Verbindung mit der Nötigung stehen. Gewalt und Drohung müssen also das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Die Drohung, bzw. Gewalt muss also zum Zwecke der Wegnahme erfolgen und insofern dieser vorausgehen. Das Mittel muss vom Räuber final zur Erzwingung der Wegnahme einsetzen. Dass er mit der Drohung möglicherweise damit zugleich noch ein weiteres Ziel verfolgt, steht der Annahme des Raubes nicht entgegen. Es soll bereits genügen, wenn eine zunächst zu einem anderen Zweck angewendete Gewalt bewusst auch als Mittel der Wegnahme einer Sache eingesetzt wird.
Was muss man wissen, um sich wegen Raubes strafbar zu machen?
Der Raub ist ein sog. Vorsatzdelikt. Man muss als Räuber im Sinne des § 249 StGB also wissen, dass man jemand anderem etwas wegnimmt und das Gegenüber bei der Wegnahme mit der Zufügung einer Verletzung oder dem Tod bedroht, oder das Opfer zumindest anhand der Situation davon ausgehen muss, durch den Räuber verletzt zu oder sogar getötet zu werden.
Welche Strafe droht bei der Verwirklichung eines Raubes?
Der Raub ist in § 249 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Es handelt sich somit um ein sog. Verbrechen.
Was ist, wenn ich mich mit jemand anderem zur Durchführung eines Raubes verabrede?
Da es sich bei dem Delikt des Raubes um ein Verbrechen handelt ist auch die Verabredung hierzu strafbar. Dies ist in § 30 StGB festgehalten, wo geregelt ist, dass wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen, zu bestrafen ist. Eine Verabredung ist die ernstliche und konkretisierte Vereinbarung von mindestens zwei Beteiligten zur gemeinschaftlichen Begehung eines Verbrechens. Gemeint ist, dass die Tat nicht nur von einem der Beteiligten begangen werden soll, sondern die Verabredeten gleichrangig tätig werden. Eine konkretisierte Vereinbarung setzt einen endgültigen Entschluss voraus. Dabei ist aber ausreichend, wenn die konkrete Durchführung der Tat noch von äußeren Bedingungen abhängig gemacht wird. Die Tat muss aber wenigstens ihrer Art nach bestimmt sein, auch müssen die äußeren Umstände ungefähr feststehen. Solange also feststeht, dass im Laufe des Abends z.B. ein Mitfahrer in der UBahn oder sogar Jemand Bestimmtes gemeinsam ausgeraubt werden soll, sind an sich die Voraussetzungen zur Annahme des § 30 StGB erfüllt.
Spielt es eine Rolle, was genau dem Opfer beim Raub weggenommen wird?
Im Rahmen des Diebstahls gem. § 242 StGB spielt es unter Umständen eine Rolle, welchen Wert der weggenommene Gegenstand hat, da hiervon abhängen kann, ob zur Strafverfolgung ein Antrag des Geschädigten gem. § 248a StGB gestellt werden muss. Im Rahmen des Raubes spielt der Wert der weggenommenen Sache an sich keine Rolle. Der Gesetzgeber sieht die Kombination der Wegnahme mit der Drohung mit körperlichen Folgen bis hin zum Tode dem Opfer gegenüber als so gewichtig an, dass es keinen Unterschied macht, ob der weggenommene Gegenstand tatsächlich wertvoll ist. Als hier strafwürdig wird das Verhalten des Täters im Rahmen des Entgegentretens gegen das Opfer betrachtet und nicht der Verlust des Gegenstandes, der sich in einem bestimmten Wert beziffern lässt. Verwerflich ist in erster Linie also das Einsetzen des Drohmittels.
Unter Umständen kann der Wert der weggenommenen Sache allerdings bei der Annahme eines minder schweren Falles eine Rolle spielen. Dass der Tatbestand des Raubes eine solche Möglichkeit offen lässt, ergibt sich aus Absatz 2 des § 249, wo geregelt ist, dass die Strafe für einen Raub in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahre beträgt. In einem solchen Fall muss sich jedoch auch der gesamte Ablauf des Raubes als nicht so schwerwiegend darstellen, dass die Annahme eines minder schweren Falles angezeigt ist. So muss sich auch das Nötigungsmittel der Drohung als eher harmlos darstellen. Teilweise wird auch auf die persönliche Situation des Räubers abgestellt. Auch wenn der Täter als vermindert schuldfähig anzusehen ist, so z.B. wenn der Raub auf eine Heroinabhängigkeit zurückzuführen ist.
Ich hatte bei dem Raub ein Messer in der Tasche - macht das einen Unterschied?
Das Nötigungsmittel und die Form des Entgegentretens dem Opfer gegenüber ist von entscheidender Bedeutung zur Einordnung des begangenen Raubes. Der Gesetzgeber hat verschiedene Konstellationen, wie sich ein Raub in der Realität abspielen kann, abstrakt im Gesetz geregelt. So ist mit dem § 250 Abs. 1 StGB – dem sog. „schweren Raub“ - ein Straftatbestand geschaffen worden, der eine stärkere Bestrafung ermöglicht, wenn der Raub unter bestimmten Rahmenbedingungen abläuft. So ist bereits das „Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges“ als besonders strafschärfend zu betrachten. Der Gegenstand muss hierbei noch nicht einmal eingesetzt worden sein. Es genügt das Beisichführen einer Pistole, eines Messers oder bspw. eines Hammers, eines Baseballschlägers, etc. Wobei zu beachten ist, dass selbst das Beisichführen nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich der Gegenstand in der Hand gehalten wird. Der entsprechende Gegenstand muss noch nicht einmal am Körper getragen werden. Es genügt auch das Bereithalten, solange sich der Gegenstand für den Täter griffbereit darstellt. Hintergrund für eine schärfere Bestrafung ist also die abstrakte Gefahr eines „Aus dem Ruder Laufens“ der Situation, wenn sich solche Gegenstände in Reichweite befinden. Andererseits muss die bei sich geführte Waffe auch tatsächlich (objektiv) gefährlich sein. Eine ungeladene Waffe genügt zur Annahme des § 250 Abs. 1 Nr 1 a StGB also nicht aus, selbst wenn der Räuber ein mit Patronen gefülltes Magazin griffbereit dabei hat.
Ebenfalls strafschärfend sind das Beisichführen sonstiger Werkzeuge oder Mittel, die zur Drohung dem Opfer gegenüber eingesetzt werden sollen, um dessen Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. Hierunter sind beispielsweise Waffen- oder Bombenatrappen zu verstehen, die für sich genommen objektiv nicht gefährlich sind. Da das Opfer dies jedoch nicht weiß, geht dieses von der Gefährlichkeit einer Scheinwaffe aus und fühlt sich entsprechend in Not.
Sobald das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, ist ebenfalls die Annahme des schärferen § 250 Abs. 1 StGB möglich. Hier genügt an sich schon die konkrete Gefahr, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder dass seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird. Die konkrete Gefahr muss auch direkt durch die Tat herbeigeführt werden.
Wir waren mehrere Personen und haben gemeinsam (wie schon öfter) Jemanden „abgezogen“, um dessen Handy wegzunehmen – ist das besonders strafschärfend?
Diese Konstellation wird von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst. Darin ist der Raub bereits mit mindestens drei Jahren zu bestrafen, wenn sich das Opfer mindestens zwei Mitgliedern einer Bande gegenüber sieht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat. Das bedeutet, dass allein die Tatsache genügt, dass sich mindestens zwei Mitglieder einer Bande zu einem Raub entschlossen hatten. Das Beisichführen einer Waffe ist noch nicht einmal nötig. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Bande sind jedoch recht komplex. Allein das „Abziehen“ gemeinsam mit einem Kumpel genügt für sich genommen jedenfalls nicht. Rechtsanwalt Dietrich kann in einem Gespräch das komplexe Thema der Bandenproblematik erörtern. Häufig gelingt es den Strafverfolgungsbehörden nicht, die Annahme einer Bande zu beweisen.
Ich habe bei dem „Abziehen“ ein Messer gezogen und dieses dem Opfer gezeigt, um ihm Angst zu machen – wie ist die Rechtslage?
In § 250 Abs. 2 StGB ist festgehalten, dass der Raub mit einer Haftstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wie bspw. ein Messer verwendet wird. Da schon mit dem Herausnehmen einer Waffe oder eben eines Messers eine für das Opfer deutlich bedrohlichere Situation mit der Folge von lange anhaltenden Schäden bedeuten kann, hat sich der Gesetzgeber hier für eine doch sehr hohe Strafandrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe entschieden. Bedeutend ist hier auch, dass „Verwenden“ im Beispiel des Messers nicht das allein Zustechen oder Schneiden des Opfers mit diesem meint, sondern bereits das Drohen durch Zeigen genügen kann. Unter Verwenden versteht der Gesetzgeber hier also jeden zweckgerichteten Gebrauch, also den Einsatz des Gegenstandes als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme. Mit der Drohung wird das Messer bereits verwendet und so der hohe Strafrahmen wird eröffnet.
Das Opfer ist während des Raubes geflüchtet und ist hierbei von einem Auto angefahren worden und dadurch gestorben– ist das noch meine Schuld?
In dieser Konstellation stellt sich die Frage nach der Zurechenbarkeit des Opferverhaltens für den Räuber. Grundsätzlich ist hier der § 251 StGB relevant, wo geregelt ist, dass wenn der Täter durch den Raub (§§249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht, die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ist.
Der Tod des Opfers muss durch den Raub verursacht werden, d.h. durch eine Handlung, die spezifischer Bestandteil der Raubbegehung ist. Der Tod muss nicht zwangsläufig auf diejenige Handlung zurückgeführt werden können, die der Wegnahme der Sache gedient hat. Der Tod muss aber insofern unmittelbar durch einen Teilakt des Raubes verursacht worden sein. Hierfür genügt es schon, wenn das Opfer durch die Drohung zurückweicht, hierbei fällt und durch den Sturz stirbt. Wenn das Opfer sich also im Moment der Drohung in Panik umdreht und vor ein vorbeifahrendes Auto rennt, tritt der Tod des Opfers tatsächlich aufgrund des Raubes ein. Nicht erfasst hingegen ist die Situation, wenn das Opfer oder Dritte den Räuber nach der Tat verfolgen und sich hierbei tödlich verletzen, weil sie von einem Gerüst stürzen oder von einem Zug erfasst werden, weil sie dem Räuber in einen Bahntunnel folgen. Beachtenswert ist in dem Zusammenhang auch, dass nicht nur der Tod des Raub-Opfers erfasst ist. So spricht der Wortlaut des § 251 StGB nur vom Tod einer anderen Person. Diese andere Person muss nicht zwangsläufig das Opfer selbst sein, es kann sich hierbei auch um einen am Raub an sich vollkommen Unbeteiligten handeln – z.B., wenn sich aus der Pistole des Räubers aus Versehen ein Schuss löst und einen zufällig vorbeilaufenden Passanten tödlich verletzt. Der Tod eines anderen Menschen muss wenigstens auf Leichtfertigkeit beruhen. Hierunter ist zu verstehen, dass der Tod des Anderen vom Täter nicht lediglich fahrlässig hervorgerufen wurde. Leichtfertig handelt also, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und ihm auch mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und es infolgedessen zum Tod des Opfers kommt. Aus der Raubbegehung als solcher kann und darf diese Leichtfertigkeit nicht allein gefolgert werden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter im Hinblick der Möglichkeit eines konkreten Tötungserfolges in besonderer Weise leichtsinnig gehandelt hat. Dies wiederum legt beispielsweise die Benutzung eines Messers mit tödlichen Folgen für das Opfer nahe. Ebenso ein Übermaß an brutaler Gewalt gegen das Opfer. Zur Annahme des § 252 StGB reicht wiederum nachträglich rücksichtsloses Verhalten wie z.B. das Zurücklassen eines offensichtlich schwer verletzten Opfers nicht.
Ich habe einen Taxifahrer überfallen - ist das von Bedeutung?
Grundsätzlich spielt der Beruf des Opfers im Rahmen des Raubes keine Rolle. Es macht für den Gesetzgeber keinen Unterschied oder Rentner im Park oder der Kassierer im Späti beraubt wird. Eine Besonderheit hat der Gesetzgeber jedoch mit dem § 316 a StGB geschaffen. Darin heißt es - wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Es muss also zunächst ein Angriff verübt werden. Einen „Angriff“ verübt, wer in feindseliger Willensrichtung auf den Körper eines Anderen einwirkt oder aber dessen Entschlussfreiheit beeinträchtigt. Der Angriff muss sich im Rahmend des § 316 c StGB auf den Führer eines Kraftfahrzeuges beziehen. Das Kraftfahrzeug muss nicht zwangsläufig ein Pkw oder LKW sein, auch ein Motorrad oder Mofa wird hier erfasst. Das Kraftfahrzeug führt, wer im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen des Fahrzeuges befasst ist oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das Kraftfahrzeug muss in seiner Funktion als Verkehrsmittel im fließenden Verkehr eine Rolle spielen.
Dieses Delikt hat den Hintergrund, dass Personen, die am Steuer eines Fahrzeuges oder in einem Fahrzeug sitzen, in besonderer Weise am Naturinstinkt der Flucht gehindert sind und hierdurch noch weniger Möglichkeiten haben, sich zu schützen oder der Tat zu entziehen. Dies ist auch anzunehmen, wenn ein Taxifahrer während der Fahrt oder beim Stehen in zweiter Reihe ausgeraubt wird. Wenn der Taxifahrer allerdings auf dem Weg zu seinem Taxi überfallen und ausgeraubt wird, spielt der Beruf keine Rolle und der Raub ist als „normaler“ Raub im Sinne des § 249 oder § 250 StGB zu betrachten. Das Opfer ist jedenfalls nicht mehr Führer eines Kraftfahrzeuges, wenn es sich außerhalb des Fahrzeuges befindet und regelmäßig auch dann nicht, wenn aus anderen als verkehrsbedingten Gründen das Fahrzeug angehalten und der Motor ausgestellt wird.
Ich habe in einem Kaufhaus etwas gestohlen und dem Detektiv am Ausgang ins Gesicht geschlagen, um mit der Beute zu verschwinden - was ist die Folge?
Dieser Fall ist an sich kein klassischer Raub, sondern ein sog. Räuberischer Diebstahl im Sinne des § 252 StGB. Darin ist geregelt, dass derjenige, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Der Räuberische Diebstahl ist also als die Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln zu werten. Dieses Delikt setzt voraus, dass der Diebstahl für sich genommen bereits vollendet ist, der Täter also neuen Gewahrsam an dem weggenommenen Gegenstand begründet hat. Der betroffene Dieb muss in dieser Konstellation hier also Gewalt androhen oder anwenden, um zu verhindern, dass er die Beute wieder herausgeben muss, bzw. nicht behalten kann. Tragender Gedanke bei der Gewaltandrohung, bzw. Gewaltanwendung muss zwangsläufig die Absicht der Beuteerhaltung sein. Will der Dieb an sich nur noch weg und schlägt zu, ohne seinerseits noch an die Beute zu denken, so erfolgt die Gewaltanwendung – als welche der Schlag ins Gesicht des Detektives zu werten sein wird – allein zum Zwecke der Flucht. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gewaltanwendung allein zum Zwecke der Flucht vom Gesetzestext des § 252 StGB nicht umfasst ist, sondern eben nur explizit die Beuteerhaltung erwähnt ist. Ein solches Beispiel, wo der Räuberische Diebstahl nicht angenommen werden kann, liegt vor, wenn der Dieb z.B. die gestohlenen Kleidungsstücke, bspw. eine Jeans im Laden angezogen hat und diese Kleidungsstücke ausschließlich deswegen mitnimmt, weil er sie nicht mehr ausziehen kann, ohne seine gewaltsame Flucht zu gefährden.
Im Beispiel ist der Schlag ins Gesicht des Detektives dadurch zwar nicht straflos, es kommen weiterhin Körperverletzung, bzw. Nötigung in Betracht, aber diese Straftaten sind in ihrer Strafandrohung deutlich unterhalb derer eines Räuberischen Diebstahles anzusiedeln.
Wichtige Voraussetzung zur Annahme des Räuberischen Diebstahles ist jedenfalls, dass der Dieb auch „auf frischer Tat“ betroffen sein muss. Dies wird angenommen, wenn der Dieb in Tatortnähe und alsbald nach Tatausführung auch als derjenige wahrgenommen wird, der den Diebstahl begangen hat.
Zu beachten ist, dass der Wortlaut des § 252 StGB davon spricht, dass derjenige, der einen Räuberischen Diebstahl begeht, „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Das bedeutet, dass die sog. Erschwerungsgründe des Raubes (die vorgehend erklärten §§ 250, 251 StGB) auch auf den Räuberischen Diebstahl anzuwenden sind.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Aufgrund der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitstrafe sollten Sie keine unüberlegten Äußerungen gegenüber der Polizei abgeben.