§ 267 StGB Urkundenfälschung – Hilfe durch Strafverteidiger

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Die Unterschrift der Eltern auf einem Entschuldigungszettel fälschen, aus der Personalakte heimlich eine Abmahnung entfernen, ein Preisschild mit einem geringeren Preis überkleben – die Urkundenfälschung ist vielseitig und daher ein ebenso häufiges wie auch kompliziertes Delikt. Sie kann in den verschiedensten Formen auftreten. So wurde kürzlich eine Frau wegen Urkundenfälschung verurteilt, die am Flughafen einen „Reichsbürgerpass“ vorlegte. Der selbst gebastelte Pass sollte den Eindruck erwecken, ein gültiges Reisedokument zu sein. Das Strafmaß kann bei Urkundenfälschung sehr hoch ausfallen, weshalb man nicht zögern sollte und direkt einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen sollte, wenn man einer Urkundenfälschung beschuldigt wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung. Insbesondere erfahren Sie:

Man beschuldigt mich einer Urkundenfälschung – brauche ich überhaupt einen Anwalt?

So unbedeutend es zunächst klingen mag, nur eine Urkunde zu fälschen – gesetzlich stellt das eine Straftat dar, die nach § 267 Absatz 1 StGB mit einem hohen Strafmaß, insbesondere mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist oft kompliziert. Sollte man also mit dem Vorwurf konfrontiert sein, eine solche begangen zu haben, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen. Sobald Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift erhalten haben, wird gegen Sie ein Strafverfahren geführt. Für einen Beschuldigten ist es oft nicht durchschaubar, ob er tatsächlich eine Urkundenfälschung begangen hat oder ob er sich durch eine bestimmte Handlung strafbar gemacht hat.

Was ist denn eine Urkunde?

Strafbar macht man sich, wenn man eine Urkunde fälscht. Das bedeutet, es muss eine unechte Urkunde im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die Rechtsprechung definiert diese folgendermaßen: „Eine Urkunde ist die verschriftlichte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.“

Wichtigstes Merkmal einer falschen Urkunde ist also, dass derjenige, der die Urkunde anfertigt, nicht der wirkliche Verfasser ist.

Warum gibt es bei Urkundenfälschung so hohe Strafen?

Die Fälschung von Beweismitteln kann nach Auffassung des Gesetzgebers oft zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Außerdem geht Urkundenfälschung oft einher mit Betrug, der Verschleierung wichtiger Informationen oder der Unterschlagung. Geschützt wird damit die Sicherheit und Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr. Besonders im Geschäftsleben, aber auch im Privatverkehr soll man auf ordnungsgemäße Verfahren vertrauen dürfen. Wahres und Unwahres sollen mit echten Beweismitteln bewiesen werden und nicht mit bloßen Fälschungen.

Welche Funktionen erfüllt eine Urkunde?

Im täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr ist die Bedeutung von Urkunden enorm. Das ist auch der Grund für das hohe Strafmaß. Urkunden erfüllen mehrere Funktionen. Zunächst besitzen sie eine sogenannte Perpetuierungsfunktion, das heißt, die Urkunde ist eine tatsächlich verkörperte Gedankenerklärung. Es muss sich um einen festen Gegenstand handeln, zum Beispiel ein Schriftstück. Hiervon abzugrenzen sind beispielsweise die Fälschungen technischer Aufzeichnungen, was wiederum nach § 268 Absatz 2 StGB strafbar ist.

Eine Gedankenerklärung liegt dann vor, wenn es sich auch tatsächlich um ein körperliches Objekt handelt oder zumindest Symbole erkennbar sind. Keine Gedankenerklärung wäre zum Beispiel ein Fingerabdruck oder ein Fußabdruck. Nicht ausreichend ist es, bloße Worte in den Sand zu malen. Auch die Aufnahme auf ein Tonband ist keine Urkunde, da es optisch nicht wahrnehmbar ist. Das Gleiche gilt für elektronisch gespeicherte Daten!

Die wohl wichtigste Funktion der Urkunde ist jedoch die Beweiseignung. Das heißt, ein Dokument wird verwendet, um eine bestimmte Tatsache nachweisen zu können. Zum Beispiel, man habe eine Rechnung bereits bezahlt. Oder aber das Abiturzeugnis: es legt Beweis darüber ab, dass man eine bestimmte Reifeprüfung bestanden hat und zum Studium an der Universität befähigt ist.

Außerdem erfüllt die Urkunde eine sogenannte Garantiefunktion. Das heißt, der Aussteller muss auch erkennbar sein. Aussteller ist, wer hinter der Erklärung stehen soll. Eine anonyme Urkundenfälschung ist also nicht möglich. Auch bei Verwendung eines völlig unleserlichen Kürzels liegt noch keine Urkundenfälschung vor. Derjenige, der die Urkunde erstellt, muss quasi als Garant für ihren Wahrheitsgehalt einstehen. Das kann eine Behörde sein oder auch eine Privatperson.

Wann ist eine Urkunde echt, wann unecht?

Eine Urkunde ist echt, wenn der Inhalt der Urkunde tatsächlich von demjenigen stammt, der aus der Urkunde auch als Aussteller hervorgeht. Es ist nicht notwendig, dass der Inhalt auch der Wahrheit entspricht! Die schriftliche Lüge stellt keine Urkundenfälschung dar.

Unecht ist eine Urkunde demzufolge, wenn dem Aussteller einer Urkunde quasi eine Erklärung untergeschoben wird, die er selbst so gar nicht abgegeben hat. Das heißt die Urkunde stammt nicht von dem, der als ihr Aussteller hervorgeht. Das wichtigste Merkmal der Unechtheit ist allein die Urheberschaft der Urkunde und nicht, ob der Inhalt wahr oder falsch ist. Eine Urkunde kann echt sein und dennoch falsche Tatsachen enthalten, ebenso kann inhaltlich etwas Wahres unecht sein, wenn der Aussteller nicht mit der Person identisch ist, die die Urkunde erstellt hat.

Wie kann man eine Urkundenfälschung begehen?

Das Gesetz unterscheidet drei mögliche Handlungen, die zu einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung führen können.

Zunächst kann man eine unechte Urkunde herstellen. Das tut man dann, wenn man es irgendwie zurechenbar verursacht, dass eine falsche Urkunde entsteht.

Verfälschen einer echten Urkunde bedeutet, man verändert nachträglich den Inhalt in einer Art und Weise, so dass es am Ende so aussieht, die Urkunde hätte von Anfang an diesen Inhalt gehabt. Zum Beispiel in dem man bei Schriftstücken textliche Änderungen vornimmt oder etwas hinzufügt oder entfernt. Für viele Beschuldigte unbekannt ist, dass auch das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde als Urkundenfälschung strafbar ist. Sollte man z.B. mit einer gefälschten Fahrkarte oder einem gefälschten Semesterticket bei einer Kontrolle angetroffen werden, liegt nicht nur ein einfaches Schwarzfahren, sondern auch eine Urkundenfälschung und regelmäßig ein Betrug vor. Die Strafverfolgungsbehörden müssten nicht zwangsläufig nachweisen, wer die Fahrkarte oder das Semesterticket erstellt oder verändert hat.

Macht man sich der Urkundenfälschung strafbar, wenn man stellvertretend für einen anderen etwas unterschreibt?

Wer eine Erklärung für einen anderen abgibt, unterzeichnet in dessen Namen. In der Regel stellt das keine Urkundenfälschung dar, wenn der Unterzeichnende erkennen lässt, dass er den anderen vertreten will und dieser sich auch vertreten lassen will. Außerdem muss die Vertretung rechtlich erlaubt sein. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist eine Stellvertretung nämlich unzulässig, zum Beispiel bei der Errichtung eines Testaments oder bei der Erstellung von Prüfungsarbeiten

Was sind anschauliche Beispiele für eine Urkundenfälschung?

Wenn man zum Beispiel eine Lohnbescheinigung fälscht, um einen Kredit bei einer Bank zu erhalten oder eine neue Wohnung anmieten zu können, stellt das eine Urkundenfälschung dar.

Die Fälschung von Zeugnissen oder der Schufa Auskunft fällt ebenso darunter.

Auch wenn man nachträglich Krankenunterlagen verfälscht oder Rezepte vom Arzt verändert, begeht man eine Urkundenfälschung. Beispielsweise, weil man sich selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen möchte.

Auch wer es versäumt hat, sich einen Schuldschein oder Quittung unterzeichnen zu lassen und dies dann selbst vornimmt, um nachweisen zu können, man habe an jemanden einen bestimmten Betrag gezahlt, stellt eine Urkundenfälschung dar.

Der Klassiker der Urkundenfälschung ist der Bierdeckel in der Kneipe. Früher war es üblich, dass der Wirt auf dem Bierdeckel Striche machte, je nachdem wieviel Bier bestellt wurde. Wurden diese Striche vom Kunden heimlich ausradiert, um Geld zu sparen, so stellte das eine Urkundenfälschung dar. Denn der Bierdeckel genügte, um erkennen zu lassen, dass der Wirt der Aussteller des Inhalts (wieviel Bier wurde bestellt) war. Durch Ausradieren der Striche wurde dieser Inhalt verfälscht, ohne dass hierfür eine Berechtigung vorgelegen hätte und es wurde eine unechte Urkunde erstellt.

Letztlich muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine Urkunde vorliegt, sprich, ob eine verkörperte Gedankenerklärung vorliegt, welche den Aussteller erkennen lässt und im Rechtsverkehr als Beweismittel dient. In der Rechtsprechung wurden insbesondere nachfolgende Erklärungen als Urkunde angesehen: Klassenarbeiten eines Schülers, Nachsendeauftrag der Post, Strafanzeige, Meldeschein, Kennzeichen an einen KFZ, Versicherungszeichen an einen Kleinkraftrad, Kraftfahrzeugpapiere, Führerschein, Personalausweis, eine an der Windschutzscheibe hinterlassene Unfallnachricht, Zeugnisse, Semesterticket, Studentenausweis, Gehaltsnachweise, 

Ich habe den Unterricht geschwänzt und mir selbst eine Entschuldigung wegen Krankheit ausgestellt. Habe ich eine Urkundenfälschung begangen?

Als Schüler kann es schon mal vorkommen, dass man der Schule fernbleibt, den Eltern hiervon aber nichts mitteilen möchte. Wenn man nun selbst eine Krankschreibung verfasst, stellt sich die Frage, ob eine Urkundenfälschung vorliegt. Die Frage ist zu verneinen, wenn man sich offensichtlich selbst bescheinigt, krank gewesen zu sein. Mag die Bescheinigung mangels Krankheit inhaltlich falsch sein, so stammt doch die Erklärung vom ausgewiesenen Aussteller. Eine Urkundenfälschung würde nicht vorliegen. Anders sieht es aber aus, wenn man vorgibt, die Eltern oder eine Arzt habe die Krankschreibung erstellt. In diesem Fall hätte man eine Urkundenfälschung begangen.

Ist mein Autokennzeichen auch eine Urkunde?

Es kommt immer mal wieder vor, dass man aufgrund unterschiedlicher Umstände ein falsches Kennzeichen an sein Fahrzeug anbringt. Auch dies kann eine Urkundenfälschung darstellen. Die Verbindung von Fahrzeug mit dem Kennzeichen und der Zulassungsplakette stellt eine Urkunde dar. Es handelt sich um eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde. Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit einem Augenscheinsobjekt, auf das sich der Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist. Die Plakette erklärt, dass die Zulassung erfolgt ist. Als Aussteller ist die Zulassungsstelle erkennbar. Diese Erklärung wird aber erst durch den Bezug zu diesem bestimmten Fahrzeug vollständig. Denn erklärt wird, dass ein ganz bestimmter Wagen mit einer bestimmten Kombination aus Buchstaben und Nummern im Straßenverkehr rechtmäßig zugelassen ist. Wer an dieser Kombination etwas verändert, begeht eine Urkundenfälschung.

Das gilt auch, wenn man die Kennzeichen zweier Fahrzeuge austauscht. Denn dann verfälscht man die ursprüngliche "Aussage" des Fahrzeugs, es wäre von der Zulassungsbehörde mit diesem Kennzeichen zugelassen worden. Wer ein ungültiges Kennzeichen an seinem Fahrzeug anbringt, begeht keine Urkundenfälschung, in Betracht kommt aber ein strafbarer Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG. Auch wenn man das Kennzeichen manipuliert und mit einer reflektierenden Folie oder Flüssigkeit bearbeitet, so dass es von Blitzern nicht mehr fotografiert werden kann, begeht keine Urkundenfälschung. Aber auch hier verbleibt ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 2 StVG.

Generell gilt im Bereich Kennzeichen sollte man vorsichtig sein. Aufsehen erregte 2015 der Fall eines vermögenden Unternehmers, der aus ästhetischen Gründen statt eines normalen Kennzeichens ein Klebekennzeichen an seinem Porsche anbrachte. Die Staatsanwaltschaft forderte hierfür eine Geldstrafe von 1,65 Millionen Euro. Mithilfe des Anwalts konnte dies jedoch abgewendet werden, es verblieb letztlich bei einer Geldstrafe von 150.000 Euro.

Ich habe eine falsche Urkunde verwendet, wusste davon aber nichts. Habe ich mich strafbar gemacht?

Auch das bloße Gebrauchen einer unechten Urkunde ist zwar strafbar, man muss dies jedoch auch vorsätzlich und mit der Absicht zu täuschen, getan haben. Das bedeutet, die wesentlichen Umstände müssen bewusst gewesen sein. Wer nicht wusste, dass die Urkunde unecht war, hatte demnach keinen Vorsatz und keine Täuschungsabsicht. Hier kann Unwissenheit vor Strafe schützen.

Die Täuschungsabsicht liegt vor, wenn es einem gerade darauf ankommt, einen anderen zu täuschen und in die Irre zu leiten. Außerdem muss es sich um ein rechtserhebliches Verhalten handeln. Wer also seinen Ausweis fälscht, um die Polizei über den wahren Wohnort zu täuschen, macht sich strafbar.

Wer einen falschen Ausweis verwendet, um einen jüngeren Liebhaber zu gewinnen, begeht noch keine Urkundenfälschung. Hier fehlt es an einem rechtserheblichen Verhalten. Wer an einem PKW das Markenlogo so verändert, dass es aussieht, als handle es sich um einen teuren Porsche, begeht noch keine Urkundenfälschung, solange es sich um ein privates Vergnügen handelt. Wer das Markenlogo aber fälscht, um das Auto teurer verkaufen zu können, kann sich strafbar machen.

Wichtig ist, dass der Vorsatz ein subjektives Tatbestandmerkmal ist und Gericht nicht in den Kopf des Beschuldigten schauen kann. Deshalb neigen Gerichte dazu, eine auf mangelnden Vorsatz gestützte Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Es reicht dann in der Regel nicht, zu behaupten, man wusste nicht, dass die Urkunde gefälscht ist. Vielmehr muss man versuchen, diese Einlassung mit objektiven Umständen zu belegen.

Wenn ich im Nachhinein ein von mir stammendes Dokument noch verändere, kann ich dann schon eine Urkundenfälschung begehen?

Im Grunde kann man eine falsche Urkunde nur erstellen, wenn man ein Dokument erstellt, ohne dafür die Berechtigung zu besitzen. Wenn man also zum Beispiel einen falschen Ausweis erstellt, denn die Berechtigung hierfür liegt bei der Behörde.

Man kann aber auch zunächst die Berechtigung besitzen und sie nachträglich verlieren. Verändert man dann noch etwas an der Urkunde, kann man sich ebenfalls strafbar machen, weil man keine Befugnis mehr hat, die Urkunde zu ändern. Hier ist es jedoch wichtig ganz genau zu klären, wann diese Befugnis zum Abändern endet. Meist nämlich dann, wenn die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist.

Ein anschauliches Beispiel bildet die nachträgliche Änderung eines Datums an Briefen oder Postkarten, die bereits verschickt worden und später noch einmal in die Hände des Ausstellers gelangen. Verändert der Aussteller jetzt nachträglich das Datum, um zum Beispiel nachzuweisen, er habe zu einem für ihn günstigeren Zeitpunkt eben diesen Brief verschickt, kann er sich einer Urkundenfälschung strafbar machen.

Ein anderes Beispiel wäre die nachträgliche Verfälschung eines Darlehensvertrages, welchen der Darlehensnehmer bereits unterzeichnet hat. Der Darlehensgeber hatte ursprünglich zwar die Befugnis, eine Summe in den Vertrag zu schreiben, diese Befugnis endet aber mit der Unterschrift des Darlehensnehmers. Wird die Summe nachträglich noch verändert, zum Beispiel um nachzuweisen, es werde eine viel höhere Summe geschuldet, kann das ebenfalls eine Urkundenfälschung darstellen.

Aber nicht jede Veränderung einer Urkunde ist strafbar. Ein Beispiel bilden die Visa im Reisepass. Bei einem Visum handelt es sich zwar um eine Urkunde, denn ein Visum ist zunächst eine Gedankenerklärung, lässt den Aussteller erkennen und hat auch Beweisfunktion. Wenn man diese Daten jedoch unkenntlich macht, vernichtet man die Urkunde. Das ist keine Fälschung und als Urkundenunterdrückung nicht strafbar, soweit es sich um den eigenen Ausweis handelt. Anders sieht es aus, wenn man die Daten so manipulieren würde, dass ein neuer gedanklicher Inhalt entsteht. Vorsicht – das Verfälschen von amtlichen Ausweisen kann dennoch strafbar sein, dafür hat der Gesetzgeber in § 273 StGB einen eigenen Straftatbestand geschaffen.

Ich habe ein wichtiges Dokument vernichtet. Habe ich mich strafbar gemacht?

Mitunter kann auch das Vernichten von Urkunden strafbar sein und zwar nach § 274 StGB. § 274 StGB stellt die Urkundenunterdrückung und die Veränderung von Grenzsteinen unter Strafe. Der Gedanke dahinter ist, man soll keine Dokumente vernichten, die anderen Personen als wichtige Beweiszwecke dienen und ihnen somit schaden. Strafbar kann man sich jedoch nur machen, wenn man nicht das Recht hat, die Urkunde zu vernichten. Wer zum Beispiel heimlich einen Schuldschein zerreißt, damit es keinen Nachweis mehr darüber gibt, wieviel man einem anderen schuldet, kann sich durchaus strafbar machen. Auch hier ist die rechtliche Beurteilung kompliziert und man sollte sich im Falle einer Beschuldigung unbedingt Rat von einem Fachanwalt für Strafrecht holen. 

Mich hat ein Verkehrsschild genervt und ich habe es einfach umgedreht, ist das eine Urkundenfälschung?

Kaum ein Mensch würde auf die Idee kommen, dass es sich bei einem Verkehrsschild um eine Urkunde handeln könnte. Kann es aber. Es kann erneut eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde vorliegen. Es handelt sich also um Erklärungen, die erst durch eine feste Verbindung mit einem anderen Objekt einen bestimmten Erklärungswert erhalten. Ein weiteres Beispiel bildet das Preisetikett an der Kleidung. Das Preisschild allein sagt nur aus, dass etwas 50 Euro kosten soll. Wenn das Preisschild auf dem Boden liegt, weiß keiner, auf was sich dieser Preis bezieht. Ist das Preisschild jedoch fest mit einem Kleidungsstück verbunden, dann entsteht die klare Aussage, dieses Stück soll 50 Euro kosten. Wer ein solches Preisschild dann mit einem niedrigeren Preis überklebt, kann sich also wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Legt man dieses Kleidungsstück an der Kasse zum Bezahlen des reduzierten Preises vor, liegt kein Diebstahl, sondern ein Betrug vor.

So ähnlich ist es auch mit dem Verkehrsschild. Das Schild ist fest verbunden mit der Straße und sagt zum Beispiel aus, wie schnell man hier fahren darf. Durch das Aufstellen durch die Verkehrsbehörde wird das Schild zur Urkunde. Im Straßenverkehr Auto fahren bedeutet rechtlich also mit einer Urkunde an anderen Urkunden vorbei zu fahren! Wenn man ein Verkehrsschild manipuliert oder entfernt, kann man sich also der Urkundenfälschung strafbar machen. Auch hier kommt es aber zusätzlich darauf an, dass man den Rechtsverkehr absichtlich täuschen will. Wer sich nur einen Scherz erlauben will, macht sich also nicht unbedingt strafbar. Hier ist es besonders wichtig, sollte man einer Urkundenfälschung beschuldigt sein, einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um die fehlende Absicht auch nachweisen zu können.

Was ist eigentlich eine „Gesamturkunde“?

Das können beispielsweise Handelsbücher oder Personalakten sein. Darin enthalten sind zunächst lauter Einzelurkunden. Diese werden erst durch eine feste Verbindung miteinander zu einer Gesamterklärung. Fehlt zum Beispiel in einer Personalakte ein bestimmtes Dokument über einen Vorgang, kann man damit den Beweis erbringen, dass dieser nie stattgefunden habe. Wenn man jetzt als Unzuständiger aus der Gesamturkunde ein Dokument entnimmt, kann man diese verfälschen und sich strafbar machen.

Sind Fotokopien auch Urkunden?

Wenn man zum Beispiel die Gehaltsabrechnung einscannt und dann Daten verändert und das Ganze als Kopie vorlegt, hat man in der Regel keine Urkundenfälschung begangen. Eine Kopie wird im Rechtsverkehr nicht so geschützt wie ein Original, da einer Kopie normalerweise im Rechtsverkehr keine Beweisfunktion zukommt. Hier kommen jedoch andere Delikte in Betracht.

Anders sieht es aus, wenn man eine Kopie benutzt, um den Anschein zu erwecken, es handle sich um ein Original. Wenn man also einen abgelaufenen Parkausweis einscannt, das Datum aktualisiert und das Ganze mit einem Farbkopierer so ausdruckt, dass es aussieht, als würde es sich um einen echten Parkausweis handeln, dann soll es sich um eine Urkundenfälschung handeln. Strafbar kann man sich dann machen, wenn eine Kopie so täuschend echt aussieht, dass tatsächlich Verwechslungsgefahr mit dem Original besteht.

Ich werde beschuldigt, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Wie verhalte ich mich jetzt?

Am besten Sie treffen keinerlei Aussage zu den Vorwürfen! Zu schweigen ist Ihr gutes Recht und stellt kein Schuldeingeständnis dar.

In der Praxis bereiten die Urkundsdelikte viele Schwierigkeiten, da es sich um komplizierte Tatbestände handelt. Ob eine Urkunde echt oder unecht ist oder ob es sich überhaupt um eine handelt, ist selten völlig klar. Daher sollten Sie einer Vorladung  als Beschuldigter nicht Folge leisten, sondern so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Dieser wird erst einmal Akteneinsicht nehmen und den Vorwurf prüfen. Häufig kann sich hierbei schon herausstellen, dass das vorgeworfene Verhalten gar keine Urkundenfälschung darstellt.

Ich habe wiederholt Urkunden gefälscht, um mir Leistungen zu erschleichen, droht mir eine höhere Strafe?

Das wäre durchaus möglich. Wenn ein besonders schwerer Fall einer Urkundenfälschung vorliegt, kann sich das erheblich auf das Strafmaß auswirken. Nach § 267 Abs. 3 StGB liegt das Strafmaß für eine Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In § 267 Abs. 3 StGB sind einige Konstellationen aufgeführt, die in der Regel zu einer Urkundenfälschung in besonders schweren Fall führen. Die dort aufgeführten Fälle sind aber nicht abschließend.

In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn man gewerbsmäßig gehandelt hat. Damit ist gemeint, man hat wiederholt Urkunden gefälscht, um sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Ein anderer schwerer Fall liegt vor, wenn man nicht allein sondern mit mindestens zwei weiteren Personen als Bande zusammen gehandelt hat. Ebenso kann es sich auf das Strafmaß auswirken, wenn man einen sehr hohen Schaden angerichtet hat, also durch die Urkundenfälschung zum Beispiel hohe Summen erlangt hat.

Daneben gibt es aber noch weitere denkbare Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft einen besonders schweren Fall annehmen kann und dann ein hohes Strafmaß fordert. Sollte man einer solchen Form der Urkundenfälschung beschuldigt werden, ist es ratsam, dringend einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen und zuvor keine Angaben über den Tatvorwurf zu machen.

Ich habe nur versucht eine Urkunde zu fälschen, ist das schon strafbar?

Auch der Versuch einer Urkundenfälschung kann schon strafbar sein. Das ist in § 267 Absatz 2 StGB explizit geregelt. § 267 Absatz 2 StGB stellt die versuchte Urkundenfälschung unter Strafe.

Um Steuern zu sparen, habe ich im Kaufvertrag für ein Grundstück einen geringeren Betrag eingetragen. Ist das strafbar?

Grundstückskaufverträge müssen stets vor einem Notar geschlossen werden. Bei solchen Verträgen handelt es sich um öffentliche Urkunden. Diese genießen einen besonderen Schutz, weil ihnen erhöhte Beweiskraft zukommt. Privatpersonen können eine solche falsche Beurkundung nur mittelbar begehen, dies ist jedoch nach § 271 StGB auch strafbar. Wer also beim Notar falsche Angaben macht, kann sich der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar machen. Das gilt in der Regel jedoch nicht, wenn man beim Kaufpreis flunkert.

Geschützt wird von § 271 StGB nur der richtige Inhalt der Urkunde, soweit die öffentliche Beurkundung gerade der Beweissicherung dient. Ein Grundstücksvertrag wird öffentlich beurkundet, damit bewiesen werden kann, dass ein solcher Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Die Beweiskraft erstreckt sich aber nur darauf, dass die Parteien einen gewissen Kaufpreis vereinbart haben, nicht dass dieser auch richtig ist. Das heißt aber nicht, dass man sich nicht strafbar macht mit einem solchen Verhalten. Hier kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht kommen.

Ich arbeite auf einer Behörde und habe eine Urkunde gefälscht. Ist das besonders strafbar?

Wer Amtsträger ist, also nach deutsche Recht Beamter, Richter oder in einem sonstigen öffentlich - rechtlichen Amtsverhältnis steht und bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, kann sich besonders strafbar machen. Zum einen, wenn man als Amtsträger seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Wer seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder dies auch nur versucht, um eine Urkunde zu fälschen, der kann einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Absatz 1 Nr. 4 StGB verwirklichen. Hier können bis zu zehn Jahre Haft drohen.

Ein solcher Missbrauch der Befugnisse liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Befugnisse handelt aber dabei seine Dienstpflichten verletzt oder wenn er die tatsächlichen Möglichkeiten seiner Stellung ausnutzt, um eine Urkunde zu fälschen. Ob dies tatsächlich der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen

Welche Folgen drohen mir bei einer Urkundenfälschung?

Das Gesetz sieht im Falle einer Urkundenfälschung Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Auch wer nur versucht, eine Urkunde zu fälschen, kann sich bereits strafbar machen. In besonders schweren Fällen kann man sogar zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Zusätzlich kann man sich auch wegen Betruges strafbar machen.

Jede Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen.

Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt, erfolgt außerdem ein Eintrag in das Führungszeugnis. Solange man nur einmal verurteilt worden ist, und die Strafe nicht mehr als 90 Tagessätze beträgt, erfolgt keine Aufnahme in das einfache Führungszeugnis.

Zu beachten ist, dass das Strafmaß immer von den genauen Umständen des Einzelfalls abhängt. Daher lassen sich genaue Aussagen hier nicht treffen. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Schaden angerichtet wurde, ob man wiederholt oder zum ersten Mal gehandelt hat und ob man eventuell versucht hat, den Schaden schon wieder gut zu machen. Ein guter Strafverteidiger kann helfen, die Strafe möglichst gering ausfallen zu lassen oder sogar ganz abzuwenden. Die polizeiliche Aufklärungsquote im Bereich der Urkundsdelikte ist sehr hoch. Nehmen Sie eine Verdächtigung wegen Urkundenfälschung daher nicht auf die leichte Schulter!

Tritt bei Urkundenfälschung auch irgendwann die Verjährung ein?

Papier ist bekanntlich geduldig. Dies bedeutet, dass eine Urkundenfälschung auch erst Jahre später entdeckt werden kann. Es fragt sich dann immer, ob diese Straftat noch verfolgt werden kann.

Auch die Urkundenfälschung unterliegt der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährung kann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden. Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Schwere der angedrohten Strafe. Die einfache Urkundenfälschung ist mit einem Höchstmaß von fünf Jahren bedroht. Die Verjährungsfrist betrifft daher nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Frist beginnt nach § 78a StGB, wenn die Tat beendet ist. Wichtig ist, dass diese Frist aber aufgrund von Unterbrechungen und Hemmungen deutlich verlängert werden kann. Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, kann man erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte sicher verurteilen.

Solange wie die gefälschte Urkunde nach Eintritt der Verjährung nicht erneut im Rechtsverkehr vorgelegt wird, scheidet eine Bestrafung aus.

An welchen Rechtsanwalt soll ich mich wenden?

Wenn Sie einer Urkundenfälschung verdächtigt werden, ist es ratsam, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Ein Strafverteidiger wird in der Regel zunächst Akteneinsicht nehmen. Erst nach Akteneinsicht kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie bestimmt werden. Im Strafrecht gibt es den Fachanwalt für Strafrecht. Als Fachanwalt für Strafrecht musste man seine besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Ein Fachanwalt für Strafrecht muss sich auch regelmäßig fortbilden.

Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Sobald Sie beschuldigt werden, eine Urkundenfälschung begangen zu haben, können Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst eine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht und tritt deutschlandweit ausschließlich als Strafverteidiger auf.

Weitere Informationen zur Urkundenfälschung erhalten Sie auf der Internetseite

www.urkundenfälschung.com

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