Vorladung als Beschuldigter wegen Körperverletzung – Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

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Sie haben als Beschuldigter von der Polizei eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben erhalten, in welchem Ihnen eine Körperverletzung gem. § 223 StGB vorgeworfen wird. Sie wollen nun wissen, was im Strafrecht unter Körperverletzung fällt und welche Strafe verhängt werden kann.

Im Folgenden beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Vorladung wegen Körperverletzung. Sie erfahren insbesondere

Wie beschreibt das Strafgesetzbuch die Körperverletzung?

Nach § 223 StGB liegt eine Körperverletzung vor, wenn man eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Welche Strafe kommt bei einer Körperverletzung in Betracht?

Sie wurden von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen. Das bedeutet, dass sich das Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren befindet. Eine Strafe kann nur durch das Gericht festgesetzt werden. Für eine einfache Körperverletzung sieht § 223 StGB als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Neben der strafrechtlichen Sanktion droht auch die Verurteilung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Insbesondere Krankenkassen sind dazu übergegangen, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Behandlungskosten geltend zu machen.

Ich habe jemanden Angst eingejagt – liegt eine körperliche Misshandlung vor?

Unter einer körperlichen Misshandlung wird jede üble und unangemessene Behandlung verstanden, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob ein Verhalten erheblich ist, bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters und nicht aus der Sicht des Geschädigten.

Unter dem körperlichen Wohlbefinden ist der Zustand zu verstehen, der vor der Einwirkung bestanden hat. Sobald durch die Einwirkung dieser Zustand verschlechtert wird, liegt eine körperliche Misshandlung vor.

Als ausreichend für eine körperliche Misshandlung wurde z.B. eine depressive Verstimmung mit Konzentrationsstörungen aufgrund fortdauernden Stalking / Nachstellen angesehen.

Weitere Beispiele für eine körperliche Misshandlung sind z.B. der Schmerz nach einer Ohrfeige und das längere kräftige Festhalten einer Person im Schwitzkasten.

Als nicht ausreichend für eine Körperverletzung wird in der Regel das alleinige Hervorrufen von Angst oder Ekel angesehen werden können.

Kann auch Haare abschneiden eine Körperverletzung sein?

Von § 223 StGB wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Sobald die körperliche Unversehrtheit nicht nur ganz unerheblich verletzt wird, liegt eine Körperverletzung vor. Eine dauerhafte Einschränkung der Körperfunktion ist nicht erforderlich. Deshalb kann das Abschneiden von Haaren unter Umständen den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB erfüllen. 

Ich habe jemanden unbemerkt Rauschmittel verabreicht - liegt eine Schädigung der Gesundheit vor?

Neben der körperlichen Misshandlung stellt auch die Schädigung der Gesundheit eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB dar.

Unter einer Körperverletzung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

Das Verabreichen von Drogen kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, sobald aufgrund der Dosis oder Art der Droge ein pathologischer Zustand erreicht wird. Wird durch den Konsum die normale Körperfunktion nicht beeinträchtigt, wird in der Regel eine Körperverletzung ausscheiden.

Auch der Verkauf von Alkoholiker an Kinder wird in der Regel den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.

Liegt eine Körperverletzung bei einer Infektion einer anderen Person vor?

Sollte man jemanden mit einer Infektionskrankheit anstecken, kann dies nach § 223 StGB strafbar sein, wenn man nicht auf die Infektionskrankheit hingewiesen hat. Anderenfalls kommt ein Tatbestandsausschluss wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung in Betracht.

Die Rechtsprechung nimmt in der Regel bei nicht ganz unerheblichen Infektionskrankheiten wie z.B. HIV, die Gesundheitsschädigung mit der Infektion (Übertragung der Krankheitserreger) an, unabhängig davon, ob die Krankheit wie z.B. Aids bereits ausgebrochen ist. Es ist unerheblich, dass der Geschädigte noch jahrelang beschwerdefrei ist.

Sollte man eine Vorladung wegen Körperverletzung erhalten haben, sollte man deshalb prüfen, ob der vermeintlich Geschädigte über das bestehende Risiko hinreichend aufgeklärt worden ist.

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