Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls

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Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Strafbefehl wegen Diebstahls bekommen? Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, erklärt Ihnen, was hinter diesem Vorwurf steht und beantwortet Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen rund um den Tatbestand des Diebstahls und gibt Ihnen Tipps zur weiteren Vorgehensweise:

Ich habe von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls erhalten. Was kann ich mir unter dem Tatbestand vorstellen und welche Verhaltensweisen sind erfasst?

Nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zunächst muss es sich also immer um eine fremde bewegliche Sache handeln, sodass etwa der Diebstahl von Daten oder die unberechtigte Forderungseinziehung nicht erfasst ist. Es versteht sich fast von selbst, dass als Tatobjekt nur eine fremde Sache in Betracht kommt. Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Wegnehmenden steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache wird aber nicht dadurch, dass sie ein anderer verloren hat, zu einer herrenlosen Sache. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gewahrsam an der Sache willentlich aufgegeben wurde. Das ist bei weggeworfenen, nicht aber bei verlorenen Sachen der Fall.

Die erforderliche Wegnahme liegt vor, wenn fremder Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird. Grundsätzliche Voraussetzung für den Bruch des Gewahrsams ist mithin, dass fremder Gewahrsam an der Sache besteht. Gewahrsam an einer Sache besteht nicht nur dann, wenn sie von jemandem in der Hand gehalten wird. Geparkte Autos und Fahrräder, die für den Urlaub verlassene Wohnung, die Waren im Supermarkt – an all diesen Sachen besteht Gewahrsam, auch wenn der Gewahrsamsinhaber nicht unmittelbar über sie verfügen kann.

Für den Diebstahl müssen neben diesen objektiven Merkmalen auch subjektive Anforderungen erfüllt sein. Dazu gehört zunächst der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Wer schon nicht weiß, dass es sich bei der Sache um eine fremde Sache handelt, weil er sie fälschlicherweise für seine eigene hält, macht sich nicht strafbar. Außerdem muss man sich selbst oder einer anderen Person die Sache zueignen wollen und wissen, dass diese Zueignung rechtswidrig ist.

Ich werde eines Diebstahls beschuldigt. Welche Strafe droht mir?

Welche Strafe Ihnen bei einer Beschuldigung wegen Diebstahls droht, ist erst einmal abhängig von dem konkreten Ablauf des Geschehens. Denn im Gesetz gibt es nicht nur den einen Diebstahl, unter den jede Begehungsweise fällt. Vielmehr existieren unterschiedliche Rechtsnormen zum Diebstahl, die sich in ihrer Art und Weise der Begehung und vor allem in ihrer Strafandrohung erheblich unterscheiden.

Die Grundform des Diebstahls finden Sie in § 242 StGB. Der häufigste Fall des „einfachen“ Diebstahls ist der Ladendiebstahl. Die Strafe, die hier zu erwarten ist, beträgt entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Der Strafrahmen erhöht sich, wenn ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall im Raum steht, der in § 243 StGB geregelt ist. Liegt ein schwerer Fall des Diebstahls vor, so ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr möglich. Vielmehr sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Doch Vorsicht – die im Gesetz genannten Fälle sind nicht abschließend. Eine Verurteilung wegen Diebstahls im besonders schweren Fall ist also auch möglich, wenn das Gericht von einem ähnlich gelagerten Fall mit vergleichbarem Unrechtsgehalt ausgeht.

Der besonders schwere Fall ist aber lange noch nicht alles, was der Diebstahl in Sachen Strafhöhe zu bieten hat. Werden Sie wegen eines Diebstahls mit Waffen, eines Wohnungseinbruchsdiebstahl oder eines Bandendiebstahls beschuldigt, so müssen Sie nach § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Eine drastische Freiheitsstrafe, die vor allem beim Diebstahl mit Waffen auch völlig harmlose Situationen erfasst, auf die an späterer Stelle noch eingegangen werden soll.

Allein der räuberische Diebstahl, der in § 252 StGB geregelt, sieht eine noch höhere Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vor. Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn die Beute mit Gewalt verteidigt wird. Wird der räuberische Diebstahl dann noch unter Einsatz einer Waffe begangen, so beginnt die Freiheitsstrafe erst bei 5 Jahren.

Ich habe eine Packung Zigaretten eingesteckt. Kann ich deswegen trotzdem verurteilt werden, obwohl es sich dabei nicht um eine besonders wertvolle Sache handelt?

Wie viel die gestohlene Sache kostet oder wie wertvoll sie ist, spielt für die Erfüllung des Diebstahls zunächst keine Rolle. Es gibt nur zwei Aspekte, für die der Wert der Sache von Bedeutung ist. Zum einen ist in der Regel eine Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles ausgeschlossen, wenn Sie lediglich eine geringwertige Sache gestohlen haben. Die Wertgrenze liegt derzeit bei 50 Euro, wobei beim Diebstahl von mehreren geringwertigen Sachen der Gesamtwert zählt. Zum anderen sind die Ermittlungsbehörden bei einer geringwertigen Sache nicht dazu verpflichtet, gegen Sie zu ermitteln. Der Geschädigte muss dann einen Antrag stellen, damit die Tat überhaupt verfolgt wird. In der Regel wird dieser Antrag aber automatisch gestellt, vor allem wenn es sich um einen Ladendiebstahl handelt. Hier werden Diebstähle, unabhängig vom Wert der Sache, rigoros verfolgt.

Ich habe das erste Mal einen Diebstahl begangen und wurde erwischt. Welche Konsequenzen drohen mir als Ersttäter?

Laut Gesetz kann die Begehung eines Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das bedeutet aber keinesfalls, dass Sie als Ersttäter mit einer 5-jährigen Haftstrafe rechnen müssen. Wer noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat vielmehr gute Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Unter Umständen kann die Einstellung auch unter einer Auflage erfolgen, was jedoch bei Ersttätern, die keinen großen Schaden durch den Diebstahl verursacht haben, eher unwahrscheinlich ist. Aber auch im Hauptverfahren vor dem Gericht ist eine Einstellung des Verfahrens noch möglich.

In der Praxis ist die Einstellung regelmäßig von der Mitwirkung eines Strafverteidigers abhängig, da die Staatsanwaltschaft ungern umsonst Anklage erhebt. Wenn ein Strafverteidiger jedoch gute Gründe für die Einstellung vorträgt, dürfte eine Verurteilung nicht zu befürchten sein. Hier zeigt sich, dass es unerlässlich ist, einen Strafverteidiger zu beauftragen, der sich für die Einstellung des Verfahrens einsetzt und mit der Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe kommunizieren kann.

Wird das Verfahren eingestellt, so wird diese Einstellung nicht im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint somit auch nicht in ihrem polizeilichen Führungszeugnis. Sie gelten dann weiterhin als nicht vorbestraft.

Ich habe im Supermarkt etwas eingesteckt und werde jetzt von der Polizei als Beschuldigter wegen Ladendiebstahls vorgeladen. Kann das sein, obwohl ich den Laden noch nicht einmal verlassen habe?

Wenn Sie eine Sache im Supermarkt oder in einem Kaufhaus an sich genommen haben, kommt eine Verurteilung wegen eines vollendeten Diebstahls nur dann in Betracht, wenn Sie schon im Laden Gewahrsam an der Sache begründet haben. Gewahrsam ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist. Für den Gewahrsam ist nicht erforderlich ist, dass die Sache tatsächlich in den Händen gehalten wird, sodass der Ladeninhaber Gewahrsam an all den Waren hat, die in dem Laden verkauft werden. Sie brechen den Gewahrsam, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Inhabers neuen Gewahrsam an der Sache begründen.

Wann Gewahrsam begründet wird, hängt entscheidend von der Größe der Sache ab. Dies liegt daran, dass neuer Gewahrsam nach ständiger Rechtsprechung erst dann begründet wird, wenn man über sie ungestört verfügen kann und ein Zugriff des eigentlich Berechtigten sozial auffällig wäre. Bei kleinen Sachen, wie etwa Kaugummis oder Schmuck, reicht schon das Ergreifen der Sache im Laden für einen vollendeten Diebstahl aus. Denn mit dem Ergreifen der Sache bilden Sie eine sogenannte Gewahrsamsenklave, die nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden kann. Gleiches gilt bei etwas größeren Sachen, die Sie in Ihren Rucksack oder die Jacken- bzw. Hosentasche stecken. Auch hier wäre es sozial auffällig, Ihnen die Sache wieder abzunehmen. Handelt es sich hingegen um sperrige Sachen, die nicht versteckt werden können, liegt ein vollendeter Diebstahl erst mit dem Verlassen des Kassenbereichs vor. Vor dem Verlassen des Kassenbereichs kommt aber ein versuchter Diebstahl in Betracht, der nach § 242 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar ist.

Ich habe einen Ladendiebstahl begangen und wurde vom Ladendetektiv dazu gedrängt, ein Diebstahlsprotokoll zu unterschreiben. Kann ich dagegen noch etwas tun?

Ladendetektive sind umso erfolgreicher, je mehr Diebstähle sie entdecken. Oftmals wird deshalb noch im Laden versucht, den vermeintlichen Tätern ein Geständnis zu entlocken. Dieses wird in einem Protokoll festgehalten und von den Betroffenen in der Regel nur unterschrieben, weil ihnen das Absehen von einer Strafanzeige in Aussicht gestellt wird. Leider kommt es oft genug vor, dass Betroffene den vermeintlichen Diebstahl zugeben und trotzdem Post von der Polizei bekommen. Jeder erfahrene Strafverteidiger wird Ihnen deshalb raten, ein Diebstahlsprotokoll auf gar keinen Fall zu unterzeichnen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten und an Ihrer Überführung mitzuwirken. Dies gilt vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft dem Gericht und somit erst recht vor einem Ladendetektiv. Lassen Sie sich also nicht ködern und schweigen Sie zur Sache.

Haben Sie ein solches Protokoll erst einmal unterzeichnet, so ist es schwer, das Geständnis aus der Welt zu schaffen. Sie sollten sich deshalb umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und sich ab jetzt nicht mehr zur Sache äußern.

Ich hatte ein Taschenmesser beim Diebstahl dabei und habe nun eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls mit Waffen bekommen. Ist das richtig, obwohl ich das Taschenmesser überhaupt nicht verwenden wollte?

Beim Diebstahl mit Waffen handelt es sich um eine Qualifikation, die wegen ihres vermeintlich erhöhten Unrechts mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Erfolgt die Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls mit Waffen, steht also immer eine hohe Freiheitsstrafe im Raum.

Die Überschrift des Tatbestandes hört sich erst einmal nach einem überfallartigen Geschehen mit Schusswaffen an. Tatsächlich fallen unter den Tatbestand aber auch harmlose Situationen, wie der Diebstahl einer Flasche Bier, bei dem, wenn auch nur unbewusst, ein Taschenmesser mitgeführt wird. Grund dafür ist, dass in § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB lediglich das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges unter Strafe gestellt wird.

Für das Beisichführen ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tat zur Verfügung steht, also ergriffen und gebraucht werden kann. Eine tatsächliche Verwendungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Das führt wiederum dazu, dass zahlreiche Fallkonstellationen vom Diebstahl mit Waffen erfasst werden.

Unter den Waffenbegriff fallen außerdem nicht nur typische Schusswaffen, sondern auch Schreckschusspistolen oder Gaspistolen, bei denen das Gas nach vorne austritt. Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dazu gehören unter anderem Taschenmesser, Axt, Schlagring oder Hammer.

Außerdem stellt § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB auch Diebstähle unter Strafe, in denen sonst ein Werkzeug oder ein Mittel bei sich geführt wird, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Damit sind alle Gegenstände erfasst, die erst durch die Art ihrer Verwendung gefährlich werden können. Eine objektive Gefährlichkeit ist nicht erforderlich, sodass sogar bei der Verwendung von echt aussehenden Spielzeugpistolen oder Dekowaffen eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht kommt. Allein evident ungefährliche Gegenstände sind nicht erfasst. Was genau jedoch evident ungefährliche Gegenstände sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, sodass es immer auf den Einzelfall ankommt.

Ich werde von der Polizei als Beschuldigter wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls vorgeladen. Was habe ich zu erwarten?

Auch beim Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich um eine Qualifikation, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB begeht ihn, wer zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. An den vielen im Gesetz genannten Begehungsweisen wird deutlich, dass bei einem Diebstahl in einer Wohnung kaum Fälle denkbar sind, die den Tatbestand nicht erfüllen. Das Aufbrechen der Tür, die Verwendung von Dietrichen, Haken oder rechtswidrig erlangten Schlüsseln, das Einsteigen über den Balkon, das Zerschlagen eines Fensters und noch viele andere Begehungsweisen erfüllen den Tatbestand eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Lediglich in Fällen, in denen sich darüber streiten lässt, ob es sich überhaupt um eine Wohnung handelt, bestehen Chancen, der hohen Strafe zu entgehen. Weil es für den Wohnungsbegriff immer darauf ankommt, dass in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines anderen eingedrungen wird, fallen Kellerräumen oder Garagen aus dem Anwendungsbereich des Tatbestandes heraus. Das Hotelzimmer wird von der Rechtsprechung hingegen als Wohnraum eingestuft.

Wird ein Gebäude sowohl als Wohnraum als auch Geschäftsraum genutzt, so ist der Tatbestand nicht zwingend erfüllt. Die Rechtsprechung unterscheidet danach, in welchen Raum eingedrungen und aus welchem Raum etwas mitgenommen wird. Wer über den Wohnungsteil eindringt und aus dem Gewerberaum stiehlt, der sieht sich der Beschuldigung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ausgesetzt. Anders wird die Situation beurteilt, wenn über den Gewerberaum in die Wohnung eingedrungen und dann aus der Wohnung etwas mitgenommen wird. Allerdings greift dann immer noch der Diebstahl im besonders schweren Fall, der auch einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

Die Polizei beschuldigt mich des Diebstahls, obwohl ich die Sache nicht behalten, sondern zurückgeben wollte. Wie kann ich mich gegen den Vorwurf wehren?

Zur Erfüllung des Diebstahls ist immer auch die sogenannte Zueignungsabsicht erforderlich. Diese ist gegeben, wenn die Sache dem Berechtigten dauerhaft entzogen und sie in das eigene oder das Vermögen eines Dritten einverleibt werden soll. Wenn Sie die Sache wieder zurückgeben wollten, fehlt es in der Regel schon an der Enteignungskomponente.

Außerdem ist die bloße Gebrauchsanmaßung nicht strafbar. Lediglich in den Fällen, in denen die Sache vor der beabsichtigten Rückführung an den Berechtigten verbraucht, übermäßig gebraucht oder unter Leugnung fremden Eigentums zurückgegeben werden soll, wird aus der straflosen Gebrauchsanmaßung ein strafbarer Diebstahl. In diesen Fällen spricht man von einer Sachwertzueignung. Typische Beispiele sind der Gebrauch von Geldkarten, die Abnutzung eines Buches und der Rückverkauf einer gestohlenen Sache.

Obwohl der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist, wenn Sie die Sache zurückgeben wollten, bestehen in der Praxis Beweisprobleme. Haben Sie die Sache eingesteckt, so wird die Polizei Ihre Behauptungen vermutlich als reine Schutzbehauptungen abtun. Um zu verhindern, dass Sie zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt werden, sollten Sie deshalb so früh wie möglich einen Strafverteidiger einschalten.

Ich werde eines Diebstahls beschuldigt, obwohl keine Beweise vorliegen. Droht mir dennoch eine Verurteilung?

Grundsätzlich kommt eine Verurteilung ohne Beweise nicht in Betracht. In manchen Fällen reichen aber Indizien aus, wenn diese stark genug sind. Wichtig ist, dass Sie sich in solchen Fällen an einen Strafverteidiger wenden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und dann beurteilen, ob und was die Ermittlungsbehörden gegebenenfalls gegen Sie in der Hand haben. Liegen keine Beweise vor, so kann Ihr Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder in der Hauptverhandlung einen Freispruch herbeiführen.

Ich wurde wegen Diebstahls verurteilt. Wird diese Verurteilung in das Führungszeugnis eingetragen?

Eine Verurteilung wegen Diebstahls erscheint nicht zwangsweise im Führungszeugnis. Sie wird aber in jedem Fall in das Bundeszentralregister eingetragen, auf das Gerichte in einem anderen Verfahren zugreifen können. In Ihrem polizeilichen Führungszeugnis erscheinen hingegen nur Verurteilungen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten geahndet wurden. Auch Geldstrafen werden nur dann in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, wenn sie über 90 Tagessätze hoch sind. Aber Vorsicht: Wurden Sie bereits zu einer geringen Geldstrafe, von beispielsweise 20 Tagessätzen, verurteilt, so wird eine erneute Geldstrafe unter 90 Tagessätzen in das Bundeszentralregister eingetragen. Es kann also zu dem paradoxen Fall kommen, dass jemand mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen weiterhin als unbestraft gilt, während jemand mit zwei Verurteilungen zu insgesamt 40 Tagessätzen in seinem polizeilichen Führungszeugnis als vorbestraft gilt, nur weil schon eine geringfügige Sache im Bundeszentralregister eingetragen war.

Ich wurde von der Polizei als Beschuldigter wegen Diebstahls vorgeladen. Was ist zu tun?

Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls von der Polizei bekommen haben, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Je eher Sie Kontakt aufnehmen, desto besser. Eine effektive Strafverteidigung kann am besten gelingen, wenn der Verteidiger von vornherein die Möglichkeit hat, schon im Ermittlungsverfahren auf den Verfahrensablauf und das spätere Urteil einzuwirken.

Insbesondere im Hinblick auf die teilweise sehr hohen Strafandrohungen beim Diebstahl und den unzähligen Fallkonstellationen, ist es unerlässlich einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall zu beauftragen. Der Strafverteidiger Ihres Vertrauens wird sodann Akteneinsicht beantragen und prüfen, welchen Kenntnisstand die Ermittlungsbehörden haben. Gegebenenfalls kann eine Einstellung des Verfahrens bewirkt werden. In jedem Fall aber sorgt ein Strafverteidiger dafür, dass Sie nicht zum Spielball der Ermittlungsbehörden werden und Ihre Verfahrensrechte geachtet werden.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls bekommen haben, sollten Sie sich auf keinen Fall zur Sache äußern. Es ist Ihr gutes Recht, die Aussage zu verweigern und zu Terminen, egal ob bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, nicht zu erscheinen. Denn sobald Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, ist die Polizei keineswegs mehr Ihr „Freund und Helfer“.

Wenn Sie einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie umgehend Einspruch einlegen und sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden. Die Staatsanwaltschaft wartet nur darauf, das Verfahren mit einem Strafbefehl zügig zu Ende zu bringen und hofft auf den einschüchternden Effekt eines Strafbefehls. Legen Sie als Betroffener keinen Einspruch ein, so kann dies unangenehme Folgen haben, insbesondere wenn ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis im Raum steht.

Rechtsanwalt Dietrich hat in seiner langjährigen Tätigkeit schon viele Mandanten, die des Diebstahls beschuldigt wurden, erfolgreich verteidigt. Als Fachanwalt für Strafrecht ist Rechtsanwalt Dietrich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert und kennt die neuste Rechtsprechung der Gerichte. Mit Rechtsanwalt Dietrich steht Ihnen ein erfahrener Strafverteidiger zur Seite, der sich für Ihre Rechte stark macht und Auseinandersetzung mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten keinesfalls scheut. Bei Interesse können Sie gerne einen ersten kostenfreien Beratungstermin vereinbaren.

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