§ 263 StGB Betrug– Hilfe durch Strafverteidiger

Zurück

Der Betrug gem. § 263 StGB in seiner heutigen Form und Bedeutung ist ein relativ junges Delikt. Früher stand der Betrug in noch engerer Verbindung zur Urkundenfälschung. Eine tatsächliche Trennung dieser beiden Delikte erfolgte erst Mitte des 19. Jahrhunderts. Im Rahmen der zunehmenden Automatisierung und Digitalisierung hat sich auch ein ganz moderner Bruder des Betruges, nämlich der sog. Computerbetrug gem. § 263 a StGB entwickelt. Mit der Schaffung dieses Deliktes hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass viele Aufgaben in der Gesellschaft auf Maschinen, bzw. Computerprogramme übertragen wurden und das menschliche Gegenüber als direktem Adressat des Betruges wegfällt.

Der Betrug ist zum Schutz des Eigentumes und des Vermögens als solches geschaffen worden und steht in einem Zusammenhang mit Delikten wie dem Diebstahl gem. § 242 StGB, der Erpressung gem. § 253 StGB, des Versicherungsmissbrauches gem. § 265 StGB und der Leistungserschleichung gem. § 265 a StGB.

Wichtig ist sich im Vorfeld vor Augen zu führen, dass in der heutigen Marktwirtschaft stets ein Verhältnis zwischen dem Gewinn des Einen und dem Verlust des Anderen besteht. Anders würde die Marktwirtschaft nicht funktionieren und auch der Aktienmarkt mit den Gewinnen auf deinen einen Seite und den (hierfür nötigen) Verlusten auf der anderen Seite verdeutlicht dieses Zusammenspiel. Es galt also auch zu verhindern, dass das Strafrecht zu weit in das Zivilrecht eingreift und so die Regeln eines auf Gewinnmaximierung ausgelegten Systems aushebelt.

Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich den Betrug. Sie erfahren, was der Gesetzgeber alles unter einem Betrug versteht und unter welchen Voraussetzungen dieser strafbar ist und welche Strafe bei seiner Verwirklichung droht. Auch wird ein Überblick über den besonders schweren Fall des Betruges verschafft und anhand grob umrissener Beispielsfälle ein gewisser Einstieg in die komplexe Materie dieses Teils des Strafrechts geschaffen.

Sie erhalten insbesondere Antworten auf die Fragen:

Was ist grundsätzlich unter dem Delikt des Betruges zu verstehen?

Hierfür ist es nötig, den Betrug in seine einzelnen sog. Tatbestandsmerkmale zu zerlegen. Diese bestehen aus einer Täuschungshandlung, einem Irrtum des Getäuschten, einer Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden. Diese vier Elemente müssen zur Erfüllung des „Objektiven Tatbestandes“ vorliegen und miteinander auch in Zusammenhang stehen. Die Täuschung ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein „Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt wird.“ Wichtig ist also, dass das (menschliche) Gegenüber über Tatsachen getäuscht wird. „Dies ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und so dem Beweis zugänglich ist.“ Hieran wird die Verwandtschaft der Rechtswissenschaft auch zur Philosophie deutlich. Das Gegenüber soll im Rahmen des Betruges nicht vor einer Lüge im Allgemeinen geschützt werden. Zu unterscheiden ist also zwischen der Tatsache und den Werturteilen, bzw. zukünftigen Ereignissen.

Die Täuschung kann ausdrücklich, schlüssig oder auch durch ein Unterlassen geschehen. Eine ausdrückliche Täuschung liegt vor, wenn Zeichen verwendet werden, die nach Herkommen oder Vereinbarung die Aufgabe haben, Erklärungen zu ermöglichen. Zeichen ist insoweit das geschriebene oder gesprochene Wort. Auch Gesten, die im Allgemeinen eine bestimmte Bedeutung haben, sind hier erfasst. Eine schlüssige Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Beschuldigten nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist.

Die Täuschung muss dazu führen, dass das (menschliche) Gegenüber einem Irrtum unterliegt. Das Gegenüber muss durch das Verhalten des Täuschenden einer Fehlvorstellung unterliegen, die dazu führt, dass in seiner Vorstellung die tatsächliche Realität mit der nun von ihm vorgestellten Realität auseinander fällt.

Dieser Irrtum wiederum muss den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung bewegen. Diese Voraussetzung steht so nicht im Gesetz, ist allerding zwingendes Bindeglied zwischen Irrtum und der später noch zu erläuternden Vermögensverfügung. Die Vermögensverfügung bedeutet, dass das Tun, Dulden oder Unterlassen, zu der der Getäuschte bewegt wurde, sich vermögensmindernd auswirkt.

Das Ergebnis der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden sein. Zum Vermögen werden von der Rechtsprechung alle Güter, soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben. Der Vermögensschaden muss sich in einer tatsächlichen Minderung niederschlagen. Allein das Ausbleiben einer Mehrung des Vermögens genügt für sich genommen nicht.

Wichtig im Rahmen des Betruges ist, dass die einzelnen Merkmale in einem Zusammenhang stehen. Jede einzelne Voraussetzung muss für den Eintritt des folgenden Merkmals verantwortlich sein. Man spricht hier vom sog. fuktionalen Zusammenhang.

Auch der Betrug setzt eine innere Vorstellung des Täuschenden voraus. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Der Täuschende muss also wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er den Gegenüber täuscht, hierdurch bei dem Gegenüber einen Irrtum erregt wird, welcher sich in der Vermögensverfügung niederschlägt, welche wiederum zu einem Vermögensschaden führen wird.

Besonderheit des Betruges ist eine zweite Ebene in diesem Zusammenhang. Der Täuschende muss beabsichtigen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vermögensvorteil ist demnach genau das Gegenteil des Vermögensschadens.

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, droht eine Verurteilung wegen Betruges. § 263 StGB sieht für einen einfachen Betrug als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Ich habe einen Bekannten getäuscht und zur Zahlung bewegt, damit er mir endlich meine Schulden bezahlt. Ist das trotzdem ein Betrug?

Der Vermögensvorteil muss rechtswidrig sein. Der Täter darf insoweit keinen zivilrechtlichen Anspruch auf den Vermögensvorteil haben. Wer durch den Betrug die Durchsetzung eines fälligen und unbedingten Anspruchs beim Getäuschten erstrebt, begeht keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB. Die Verfolgung (oder die Abwehr) von Ansprüchen mit rechtswidrigen Mitteln macht nicht zugleich auch ihr Ergebnis, den Vermögensvorteil rechtswidrig.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem Betrug?

Der größte Unterschied zwischen den beiden Delikten ist, dass es sich beim Diebstahl um ein Fremdschädigungsdelikt handelt und beim Betrug um ein sog. Selbstschädigungsdelikt. Der Diebstahl verlangt die Wegnahme einer Sache durch den Beschuldigten, der Betrug die Hingabe der Sache durch den Getäuschten an den Beschuldigten. Dies wird als die oben erläuterte Vermögensverfügung bezeichnet.

Ist es ein Betrug, wenn ich die Verkäuferin täusche aber den Ladeneigentümer schädige?

Diese Konstellation wird als sog. Dreiecksbetrug bezeichnet. Ein solcher setzt voraus, dass die Täuschung jemandem gegenüber erfolgt, der in einem gewissen Näheverhältnis zum letztlich Geschädigten steht, bzw. eine gewissen Befugnis hat, Verfügungen über das fremde Vermögen zu treffen. Die Verkäuferin in einem Laden ist dazu gedacht, Kunden zu bedienen und letztendlich „Geld in die Kasse zu wirtschaften“ und evtl. auch Geld auszuzahlen, etc. In einem solchen Fall kann tatsächlich eine solche Befugnis zu Verfügungen über fremdes Vermögen angenommen werden. Der Getäuschte muss lediglich derjenige sein, welcher auch berechtigterweise die Vermögensverfügung trifft. Ob damit ein Dritter geschädigt wird, spielt sodann keine Rolle.

Was ist, wenn ich beim Einstellungsgespräch oder durch falsche Angaben im Lebenslauf lüge und allein deswegen eingestellt werde?

In diesem Zusammenhang ist die Täuschung in der „Lüge“ über die eigene Qualifikation, bzw. das Vorhandensein bestimmter Abschlüsse zu sehen. Auch das Vorlegen gefälschter Zeugnisse oder das Erfinden von früheren Arbeitsgebern sei hier erwähnt. Ebenso wie das Verschweigen wichtiger Tatsachen wie beispielsweise eine Vorstrafe. Allerdings genügen allein solche falsche Angaben für sich genommen nicht zur Annahme eines Betruges. Häufig entfällt nämlich die notwenige Annahme eines tatsächlich messbaren Schadens. Ein solcher ist jedoch zwingende Voraussetzung zur Annahme eines Betruges. Oftmals kann es allerdings sein, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben gemäß den allgemeinen Leistungsanforderungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers erfüllt, mit einem solchen also vergleichbar ist. Daher kann in solchen Konstellationen der sog. Anstellungsbetrug ausscheiden. Herr Rechtsanwalt Dietrich wird Ihnen in diesem Zusammenhang die genauen Voraussetzungen erläutern

Was ist, wenn ich bei meiner Versicherung falsche Angaben mache und sodann Geld kassiere?

Dieser Fall ist als sog. Versicherungsmissbrauch in. § 265 StGB geregelt. Eines Versicherungsbetruges macht sich strafbar, wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseiteschafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Ein solcher Versicherungsbetrug, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist).

Beachtenswert ist hier, dass der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB schon dann erfüllt ist, wenn allein der Eintritt eines Versicherungsfalles absichtlich herbeigeführt wird. Das Delikt setzt insofern schon sehr früh an und soll im Grunde abschreckende Wirkung entfalten. Für einen Versicherungsmissbrauch ist noch nicht einmal ein Kontakt mit dem eigenen Versicherungsunternehmen Voraussetzung. Allein die Absicht, sich oder einem Dritten, Leistung aus der Versicherung zu verschaffen, genügt vielmehr.

Im Rahmen des Versicherungsmissbrauches werden häufig mitverwirklichte Straftaten wie beispielsweise die falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB, die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB und die Brandstiftung gem. § 306 StGB. Das Zusammentreten kann sodann nochmals strafschärfende Wirkung haben.

Auch ist im Rahmen eines Betruges mit Beteiligung einer Versicherung an den besonders schweren Fall des Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB zu denken. Darin ist geregelt, dass für denjenigen die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt, wer einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Ein bedeutender Wert wird hier bereits bei etwa 1.000 € angenommen. Viel schneller als vielen bewusst, bewegt man sich schnell auf einem strafrechtlich relevanten Bereich, der mit tatsächlich empfindlichen Strafen enden kann – zumal die Versicherungswirtschaft durch die eintretenden hohen Schäden und die anzunehmende Dunkelziffer entsprechende Delikte rigoros verfolgt. Von einem Kavaliersdelikt kann hier jedenfalls nach Auffassung der Versicherungswirtschaft nicht die Rede sein.

Was ist, wenn ich mich in eine Mietwohnung einmiete und die Miete nicht bezahle?

Auch hier kann ein Betrug nach § 263 StGB vorliegen. Wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird, obwohl von vornherein beabsichtigt war, keine Miete zu zahlen, sind die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt. Der Vermieter wird hier durch den Anmietenden über dessen Zahlungsfähigkeit, bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht, unterliegt insoweit einem Irrtum. Die Vermietung der Wohnung ist sodann als die notwendige Vermögensverfügung zu sehen. Wenn jedoch bei Abschluss des Mietvertrages seitens des Mieters gar nicht beabsichtigt war, die Miete nicht zu entrichten, oder sogar mehrere Mieten gezahlt wurden und erst dann Zahlungsunfähigkeit eintritt, kann der nötige Vorsatz bei Abschluss des Mietvertrages wegfallen. Auch hier steht Ihnen Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Fachkompetenz bei offenen Fragen zur Seite.

Was ist, wenn ich mit einer fremden Kreditkarte Geld abhebe? Ist das ein Betrug?

Da der Betrug tatsächlich ein menschliches Gegenüber voraussetzt, scheidet bei einem Geldautomaten die Annahme eines Betruges gem. § 263 StGB von vornherein aus. Ein solches Verhalten ist jedoch keinesfalls straflos. Es ist hier an § 263 a StGB zu denken. Dieses Delikt wird als Computerbetrug bezeichnet. Eines Computerbetruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. Bestraft wird der Computerbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Da hier Daten unbefugt verwendet werden ist der Tatbestand des Computerbetruges vorliegend erfüllt.

Was ist, wenn ich bei ebay mit einem zweiten Account bei meiner eigenen Auktion mitbiete, um den Preis nach oben zu treiben?

Die Situation stellt sich hier folgendermaßen dar. Durch das Mitbieten (entweder unter Zuhilfenahme eines Accounts eines Bekannten oder durch einen eigenen Zweitaccount) wird der eigentliche Kaufinteressent zur Abgabe von an sich unnötigen und höheren Geboten veranlasst. Der eigentliche Interessent wird insoweit über die Tatsache getäuscht, ein anderer Bieter hätte tatsächlich Interesse an dem Auktionsgegenstand. Hierdurch wird der Interessent zur Abgabe höherer Gebote verleitet. Somit ist hierin dann die für den Betrug nötige Vermögensverfügung zu sehen, die sich schließlich – im Falle eines tatsächlichen Ersteigerns der Ware – vermögensmindernd niederschlägt und den Schaden auf Seiten des Käufers verursacht. Dieser zahlt im Endeffekt mehr, als er hätte zahlen müssen, wenn es den „Mitbieter“ nicht gegeben hätte. Es liegt also tatsächlich ein Betrug im Sinne des § 263 StGB vor.

Ist es ein Betrug, wenn ich kein U-Bahn-Ticket kaufe und bewusst „schwarzfahre“?

In Betracht kommt hier kein Betrug, sondern das sog. „Erschleichen von Leistungen“, geregelt in § 265 a StGB. Dort ist geregelt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

Wenn sich in eine U-Bahn gesetzt wird, ohne das hierfür nötige Ticket gekauft zu haben, so wird nach außen hin der Anschein gesetzt, als sei man im Besitz dieses Tickets. Hier werden die üblichen Kontrollmechanismen insofern umgangen, als dass gerade kein Ticket gelöst wird, obwohl stets darauf hingewiesen wird, dass die Inanspruchnahme der Beförderung nur dann geschehen darf, wenn man einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann. Hier muss gar nicht direkt getäuscht werden, das „Umgeben mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ kann genügen. Als Vorsatz ist hier gemeint, dass beabsichtigt ist, das Entgelt für die Beförderung nicht zu entrichten.

Soll ich mich an einen Strafverteidiger wenden?

Sobald Ihnen bekannt wird, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet worden ist, sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden. In der Regel erhält man als Beschuldigter eine Vorladung durch die Polizei. Unter Umständen kann aber auch eine Hausdurchsuchung oder eine Verhaftung stattgefunden haben.

Der Betrug zählt zu den komplizierteren Delikten im Strafrecht. Strafverfolgungsbehörden gehen häufig schnell vom Vorliegen eines Betruges aus. Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt wird sorgfältig prüfen, ob der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Regelmäßig wird ein Strafverteidiger hinterfragen, ob überhaupt eine Täuschung über Tatsachen vorliegt. In vielen Konstellationen ist auch fraglich, ob sich eine etwaige Vermögensverfügung tatsächlich vermögensmindernd ausgewirkt hat. Auch wenn man als Beschuldigter davon ausgeht, dass man sich nichts vorzuwerfen habe und man unschuldig sei, sollte man die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen. Das Risiko einer unschuldigen Verurteilung, lässt sich durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt deutlich reduzieren.

Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Rechtsanwalt Dietrich tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht und bereits seit vielen Jahren auf die Strafverteidigung spezialisiert. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Betrug begangen zu haben, können Sie unter 030 / 609 857 413 einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst eine E-Mail senden.

Weitere Informationen finden sie auf unserer Webseite zum Betrug www.rechtsanwalt-betrug.de.

Zurück